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Coaches plus Buchautoren plus Buchvertrieb: gemischte Tätigkeit?

Frage

Ich habe mit meinem Partner Anfang dieses Jahres eine GbR gegründet. Bisher waren wir mit Coachings freiberuflich tätig, jetzt möchten wir allerdings ein Buch schreiben (ein Rezeptbuch). Inwiefern entspricht der Verkauf dieses Buches als eBook und gedrucktes Buch auf der eigenen Website und auf anderen Verkaufsplattformen einem Gewerbe? Müssen wir dafür ein Gewerbe anmelden oder Steuern ausweisen? Wir studieren beide in Vollzeit (ich außerdem dual mit geringfügigem Verdienst).

Antwort

Die Vermarktung Ihrer Werke im Netz stellt grundsätzlich einen gewerblichen Online-Verlag dar. Wenn Sie allerdings Ihre Werke im Internet über Dritte anbieten und/oder gedruckte Werke über einen Fremdverlag, ist Ihre schriftstellerische Tätigkeit freiberuflich.

Nach der Rechtsprechung können allerdings Schriftsteller ihre Werke selbst verlegen und dabei den Status der Freiberufler erhalten, solange Selbstverlag und Eigenvertrieb sich auf eine „der schriftstellerischen Tätigkeit dienende Funktion” beschränken und keine „neue Erwerbsgrundlage darstellen”. Erst wenn die „zu diesem Zweck geschaffene organisatorische Einrichtung“ darüber hinaus geht, werden die Autoren zu Gewerbetreibenden. Wenn Sie etwa Bücher anlässlich von Lesungen verkaufen, so ist dies noch der schriftstellerischen Tätigkeit zuzuordnen. In diesem Zusammenhang wird auch von „gewerblichem Massenvertrieb“ gesprochen. Hier kommt also die Zahl der verkauften Werke als entscheidendes Kriterium hinzu. Allerdings gibt es dafür keine festgeschriebenen Grenzen. Die Stiftung Warentest nennt als typische Indizien für gewerblichen Verkauf regelmäßigen Handel, hohe Umsätze, häufige Verkäufe von gleichartigen Produkten oder Neuware. Außerdem werde in der Finanzverwaltung eine Faustformel von mehr als 40 Verkäufen innerhalb „weniger Monate“ in Ansatz gebracht. Unterhalb und außerhalb dieser Vorgaben könnte auch der Verkauf im Internet noch der schriftstellerischen Tätigkeit zugeordnet werden. Die Lösung kann im Zweifelsfall in einer offenen Kommunikation mit dem Finanzamt liegen. Das Finanzamt hat auch eine beratende Aufgabe.

Gewerbesteuer wird erst über einem persönlichen Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewinn fällig.

Anlauf- und Gründungskosten können Sie schon für die Zeit vor der eigentlichen Gründung als Betriebskosten gewinnmindernd geltend machen. Auch Aufwendungen für den Betrieb aus der Vorgründungsphase können als vorweggenommene Betriebsausgaben (z.B. Büromaterial) gewinnmindernd berücksichtigt werden. Hier gilt die Empfehlung: Sammeln Sie anerkennungsfähige Belege! Die Anschaffungskosten von Betriebseinrichtungen (Anlagevermögen) sind ebenfalls Betriebsausgaben.

Das BMWi informiert zu Teilzeit- und Kleinstgründungen unter http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Entscheidung/Gruendungsarten/Teilzeit-Kleinstgruendungen/inhalt.html.

Beachten Sie auch die „Kleinunternehmerregelung“ bei der Umsatzsteuer. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer. Die Rechnungen von Kleinunternehmern müssen immer Angaben enthalten wie: „Ich bin Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes und stelle deshalb keine Mehrwertsteuer in Rechnung“. Nähere Informationen hierzu finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) unter http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Steuern/Kleinunternehmerregelung/inhalt.html.

Oberhalb der Kleinunternehmergrenzen gilt für gedruckte Bücher immer ein Umsatzsteuersatz von 7%, für eBooks sind es generell 19%.

Eine Möglichkeit besteht noch darin, Schriftstellerei und Verlag zu trennen, also für den Verlag ein eigenes Unternehmen zu gründen. Damit bestünde die Möglichkeit der wechselseitigen Leistungsverrechnung. Für diese Konstruktion bedarf es allerdings größerer Umsätze und der Unterstützung durch einen Steuerberater.

Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Unternehmensberatung
November 2017

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