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Steuern

Auch wenn das Thema trocken erscheinen mag: Einen Überblick über anfallende Steuern sollte jede Gründerin bzw. jeder Gründer direkt ab Gründung haben.

Steuern

© Getty Images/Morsa Images

Drei Gründe, warum es sinnvoll ist, sich einen Überblick über anfallende Steuern zu verschaffen:

  1. Haben Sie sich z.B. für die Kleinunternehmerregelung entschieden, dann führen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Je nach Unternehmen und Kundenkreis kann dies sinnvoll sein – oder auch nicht. Am besten sprechen Sie mit Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater darüber. Weitere Informationen zur Kleinunternehmerregelung finden Sie auch auf der Gründerplattform.
  2. Das Thema Steuern spielt vor der Gründung auch deswegen eine Rolle, weil Sie womöglich vorab schon eine Büroeinrichtung, Waren oder Betriebsmittel kaufen. Dafür können Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer Vorsteuer geltend machen. Sie ist auf allen Rechnungen, die Sie bezahlen, als Mehrwertsteuer ausgewiesen. Heben Sie diese Belege daher gut auf.
  3. Und nicht zuletzt müssen Sie auch bei der Wahl der Rechtsform steuerliche Fragen klären.

Steuerarten

Je nach Rechtsform haben selbstständige Unternehmerinnen und Unternehmer jährlich verschiedene Steuern ans Finanzamt zu entrichten. Welche das sind und wie diese berechnet werden – dazu gibt die Gründerplattform ausführlich Auskunft.

Weitere Informationen:

Bundesministerium der Finanzen: Steuern
Bundeszentralamt für Steuern: Informationen für Unternehmen und mehr

IHK für München und Oberbayern: Steuerüberblick

Wer zahlt wann welche Steuern?

Folgende Tabelle liefert Ihnen einen ersten Überblick:

SteuerartWer?Wann?
Umsatzsteuer (USt)jede Unternehmerin bzw. jeder Unternehmer (Ausnahmen: z.B. Ärztinnen und Ärzte, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten)
Allgemeiner Satz: 19 %, ermäßigter Satz: 7 % (z.B. für Kunst- und Medienberufe)
Mögliche Befreiung durch Anwendung der Kleinunternehmerregelung § 19 UStG
i.d.R. zum 10. des Folgemonats nach einem Vorauszahlungszeitraum (Monat oder Quartal); die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen kann auf Antrag um einen Monat verlängert werden (hier erfahren Sie mehr).
Einkommensteuer (ESt)Unternehmerinnen und Unternehmer (natürliche Personen)vierteljährliche Vorauszahlung;
Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres
Körperschaftsteuer (KSt)GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, Genossenschaftvierteljährliche Vorauszahlung; Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres
Gewerbesteuer (GewSt)alle Gewerbetreibende aus Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleistungen (ausgenommen: Freie Berufe und Landwirtschaft)vierteljährliche Vorauszahlung; Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres
Kirchensteuer (KiSt)erwerbstätige Angehörige der evangelischen oder katholischen Kirchevierteljährliche Vorauszahlung; Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres
Vorsteuer abziehenJede umsatzsteuerpflichtige Unternehmerin bzw. jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer (Ausnahmen: z.B. Ärztinnen und Ärzte, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten und Anwender der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG)bei Entrichtung der Umsatzsteuer (s.o.)
Lohnsteuer (LSt)

Die Lohnsteuer ist keine Steuer eigener Art, sondern eine Art der Einkommensteuer; Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder nicht.

je nach Zeitraum der Lohnzahlung (wöchentlich, monatlich)

  
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Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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