Sich selbstständig zu machen, ist ein großer Schritt, zu dem nicht nur Mut und eine gute Idee gehören. Auch eine gute Organisation und Planung sind notwendig, besonders, wenn es um die Bewältigung der administrativen Aufgaben geht.
Sie wissen nun was für eine Unternehmerpersönlichkeit Sie sind, haben Ihre Geschäftsidee mithilfe Ihres Businessplans auf Rentabilität überprüft und die Finanzierung Ihrer Gründung sichergestellt? Dann haben wir eine gute Nachricht für Sie: Sie befinden sich auf der Zielgeraden. Es liegt nur noch ein Schritt vor Ihnen: die Unternehmensanmeldung. Freiberuflerinnen und Freiberufler haben dabei weniger zu beachten als Gewerbetreibende. Wo die Unterschiede liegen, und wo die Gemeinsamkeiten – das erklären wir Ihnen in diesem Abschnitt.
Sich selbstständig zu machen, ist ein großer Schritt, zu dem nicht nur Mut und eine gute Idee gehören. Auch eine gute Organisation und Planung sind notwendig, besonders, wenn es um die Bewältigung der administrativen Aufgaben geht.
Prinzipiell gilt, dass jede oder jeder, der dauerhaft, eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung eine Tätigkeit mit einer Gewinnerzielungsabsicht ausübt, ein Gewerbe anmelden muss. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Für Freiberuflerinnen und Freiberufler gilt diese Regelung nicht. Folgende Tätigkeiten fallen unter die sogenannten Freien Berufe:
Ob Sie zur Gruppe der freiberuflich Tätigen oder zu den Gewerbetreibenden zählen, liegt nicht in Ihrem Ermessen. Die endgültige Entscheidung trifft immer das Finanz- und/oder das Gewerbeamt.
Für die Anmeldung als Freiberuflerin bzw. Freiberufler ist das Finanzamt Ihre erste Anlaufstelle. Hier müssen Sie sich spätestens vier Wochen nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit melden. Die Anmeldung ist theoretisch formlos möglich, in der Regel muss aber via ELSTER der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ausgefüllt werden. Haben Sie diesen übermittelt, erhalten Sie vom Finanzamt eine Steuernummer. Das Finanzamt prüft, ob Ihre freiberufliche Tätigkeit kammerpflichtig ist. Ist sie das, müssen Sie die entsprechenden Qualifikationsnachweise bei der Standeskammer vorzeigen. Freiberuflerinnen und Freiberufler ohne kammerpflichtige Tätigkeit müssen ihre Qualifikationsnachweise beim Finanzamt erbringen.
Außerdem gut zu wissen: Freiberuflerinnen und Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer, sondern lediglich Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Auch bei der Buchführung werden Freiberuflerinnen und Freiberufler entlastet, denn dem Finanzamt reicht eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Darin werden die Einnahmen eines Jahres den betrieblichen Ausgaben gegenübergestellt. Die Differenz ergibt das zu versteuernde Einkommen.
Weitere Informationen:
Sie sind sich unsicher, ob Ihre Tätigkeit zu den freien Berufen gehört oder nicht? Dann machen Sie diesen Selbsttest (Checkliste, PDF, nicht barrierefrei).
Es gibt neben den Freien Berufen noch weitere Berufsgruppen, die von der Beantragungspflicht eines Gewerbescheins befreit sind. Dazu gehören: Landwirtinnen und Landwirte, Personen, die Garten- und Weinanbau, Fischzucht oder Forstwirtschaft betreiben. Alle anderen Branchen müssen den Gewerbeschein vorweisen. Konkret gehören dazu zum Beispiel die folgenden Sparten:
Gewerbetreibende müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Gewerbeschein beantragen. Es ist hierbei unerheblich, ob das Gewerbe im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird. Wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten, müssen Sie dies beim ortsansässigen Gewerbeamt veranlassen. Viele Gewerbeämter bieten hier bereits die Möglichkeit der Online-Anmeldung an. Die Kosten für den Gewerbeschein variieren zwischen 20 und 60 EUR.
Bevor Sie den Gewerbeschein beantragen, sollten Sie Kontakt zur Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) aufnehmen. Dort erfahren Sie, ob Sie für das Gewerbe eine spezielle Erlaubnis oder Genehmigung beantragen müssen. Manchmal sind auch Fachkundeprüfungen obligatorisch.
Falls Ihr Gewerbe im Bereich Handwerk angesiedelt ist, gibt es folgendes zu beachten: Es gibt zulassungspflichtige Handwerke und zulassungsfreie Handwerke, die in der Handwerksrolle aufgeführt sind. Ohne die Eintragung in die Handwerksrolle dürfen Sie ein Handwerk nicht ausüben. Auskünfte erteilt die zuständige Handwerkskammer.
Mit Ihrer Anmeldung beim Gewerbeamt setzen Sie mehrere Prozesse in Gang. Vom Gewerbeamt gehen Informationen über Ihre Anmeldung an das Finanzamt, die zuständige Berufsgenossenschaft und gegebenenfalls an das Amtsgericht, z.B. wenn Sie in der Rechtsform der GmbH gründen. Von all diesen Stellen erhalten Sie Post und werden aufgefordert, bestimmte Unterlagen einzureichen oder Angaben zu machen. Wer die Prozesse beschleunigen will, nimmt mit der vorhandenen Gewerbeanmeldung direkt Kontakt zu den Ämtern auf.
Zuletzt noch der Hinweis: Gewerbetreibende sind gewerbesteuerpflichtig, sofern der Umsatz die Freibetragsgrenze übersteigt. Der Freibetrag liegt laut Gewerbesteuergesetz derzeit bei 24.500 EUR jährlich. Wenn Sie in einem Jahr also weniger als diesen Betrag erwirtschaften, müssen Sie keine Gewerbesteuer zahlen.
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