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09.09.2014 -

Teilzeit- und Kleinstgründungen

Einleitung

Teilzeit- und Kleinstunternehmen bieten eine gute Möglichkeit, eigene Ideen zu verwirklichen und trotzdem ausreichend Zeit für Beruf, Familie oder Ausbildung zu haben.

Teilzeit- und Kleinstunternehmen können ...

  • neben einer regulären Festanstellung „nach Feierabend“ geführt werden (Nebenerwerbsgründungen).
  • beispielsweise von Erziehenden gegründet werden, denen damit immer noch ausreichend Zeit für die Betreuung ihrer Kinder bleibt.
  • von Studierenden gegründet werden, um während des Studiums eine Idee auszuprobieren.
  • jeder Gründerin und jedem Gründer eine gute Gelegenheit bieten, erst einmal „Unternehmerluft“ zu schnuppern und die berufliche Selbständigkeit eventuell später auszubauen.

Übersicht: Tipps für Kleingründungen (PDF, 120  KB)

Rechtliche Aspekte

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder nebenbei selbständig arbeiten, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden.

Je nach Arbeitsvertrag muss der Arbeitgeber informiert werden (insbesondere im öffentlichen Dienst). Um Missverständnisse zu vermeiden empfiehlt es sich, den Arbeitgeber in jedem Fall zu informieren.

Die Geschäftsidee sollte nicht in Konkurrenz zum Unternehmen Ihres Arbeitgebers stehen bzw. andere "berechtigte Interessen" des Arbeitgebers verletzen.

Rechtsform

Kleingründerinnen und -gründer starten am einfachsten als Einzelunternehmer. Ein Einzelunternehmen entsteht, wenn Sie als Gewerbetreibender oder Freiberufler allein ein Geschäft eröffnen. Tun sich mehrere Gründer zusammen, bilden sie damit automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft).

Anmeldung

  • Auch Nebenerwerbs- und Kleinstgründungen müssen beim Gewerbeamt angemeldet werden.
  • Handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, muss beim Finanzamt eine Steuernummer beantragt werden.

Steuern

Nebenerwerbsunternehmer müssen beide Einkünfte zusammen versteuern:

  • Angestellten-Einkünfte;
    Formular: Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit)
  • selbständige Einkünfte;
    Formular: Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) bzw. für Freiberufler Anlage S (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)

Kleinunternehmer, die die gesetzlichen Freibeträge überschreiten, müssen Einkommensteuer und Gewerbesteuer (gilt nicht für Freiberufler) abführen. Bei der Umsatzsteuer können sich Kleinunternehmer für die so genannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) entscheiden. Mehr dazu sowie zur Buchführung für Kleinunternehmer finden Sie unter "Kleinunternehmerregelung".

Persönliche Absicherung

Selbständige müssen in der Regel ihre Kranken-, Renten, Pflegeversicherung selbst bestreiten. Inwieweit dies auch auf Teilzeit- bzw. Kleinstunternehmen zutrifft, entscheidet die Krankenversicherung. Sie stellt fest, ob die selbständige Tätigkeit als neben- oder hauptberuflich einzustufen ist. Informieren Sie Ihre Krankenversicherung daher auf jeden Fall vor der Gründung, denn gegebenenfalls ändert sich durch die Existenzgründung die Höhe Ihrer Beiträge. Als Richtschnur gilt: Eine selbständige Tätigkeit ist hauptberuflich,

  • wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung (Höhe des Einkommens) und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt Ihrer Erwerbstätigkeit darstellt
  • wenn Sie mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen oder
  • wenn Sie mehrere geringfügig entlohnte Arbeitnehmer beschäftigen, deren Arbeitsentgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro im Monat überschreiten.

Für einige selbständig Tätige besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt z.B. für selbständige Lehrer, Künstler, Publizisten. Eine Auflistung versicherungspflichtiger Selbständiger finden Sie im § 2 Sozialgesetzbuch VI.

Vorsicht: Scheinselbständigkeit

Scheinselbständige sind Erwerbstätige, die zwar den Status eines selbständigen Unternehmers beanspruchen, deren Tätigkeit aber der eines Arbeitnehmers entspricht. Eine tatsächlich selbständige Tätigkeit ist gekennzeichnet durch:

  • ein eigenes Unternehmerrisiko
  • die Verfügbarkeit über die eigene Arbeitskraft
  • freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit
  • mehrere Auftraggeber

Ob Sie scheinselbständig oder tatsächlich selbständig sind, interessiert in erster Linie die Sozialversicherung. Denn: Scheinselbständige sind sozialversicherungspflichtig. Und die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen je zur Hälfte vom Scheinselbständigen selbst und seinem (Haupt-)Auftraggeber gezahlt werden. Dieser könnte zudem gerichtlich dazu gezwungen werden, seinen Auftragnehmer fest anzustellen. Auftraggeber legen daher nicht selten Wert darauf, genau zu erfahren, ob ihr Auftragnehmer "scheinselbständig" ist oder nicht.

Im Zweifelsfall sollten Sie daher frühzeitig ein Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung Bund durchführen lassen.

Kammermitgliedschaft

Jeder Betrieb (Gewerbe oder Handwerk), der beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet wird, wird automatisch Mitglied der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK). Damit werden auch Mitgliedsbeiträge fällig, die sich in der Regel an der Leistungsstärke und den Erträgen des Unternehmens orientieren.

  • Beiträge an die Industrie- und Handelskammer
    Klein- und Kleinstunternehmen sind beitragsfrei, wenn es sich um natürliche Personen und Personengesellschaften handelt, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt (IHKG § 3).
  • Beiträge an die Handwerkskammer
    Gründerinnen und Gründer, die erstmals ihr Gewerbe anmelden sind für das Jahr der Anmeldung von Beiträgen zur Handwerkskammer befreit. Für das zweite und dritte Jahr müssen sie nur die Hälfte des Grundbeitrags bezahlen und keinen Zusatzbeitrag, für das vierte Jahr sind sie noch von der Entrichtung des Zusatzbeitrags befreit. Voraussetzungen: Es handelt sich um natürliche Personen (keine Personen- oder Kapitalgesellschaften), deren Jahresgewinn nicht über 25.000 Euro liegt.
  • Ausnahme
    Gewerbetreibende (natürliche Personen), die nicht wesentliche Teiltätigkeiten eines Handwerks ausüben (sogenannte minderhandwerkliche Tätigkeiten s. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Handwerksordnung, gehören entweder der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer an. Sie sind, unabhängig davon, welcher Kammer sie angehören, vom Beitrag vollständig freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht über 5.200 Euro im Jahr liegt.

Gründungsförderung

Der ERP-Gründerkredit – StartGeld kann auch für Nebenerwerbsgründungen genutzt werden, wenn das Vorhaben mittelfristig zum Vollerwerb führt. Der Antrag wird bei der Bank oder Sparkasse gestellt und von dort an die KfW weitergeleitet.

Der Mikrokreditfonds Deutschland stellt mit „Mein Mikrokredit“ Darlehen für Gründerinnen und Gründern in Höhe von wenigen tausend Euro zur Verfügung. Kleinunternehmen wenden sich dazu an einen Mikrofinanzierer vor Ort und nicht an eine Bank oder Sparkasse.

Wenn das Einkommen zu gering ist ...

Reicht das Einkommen, das Sie aus der selbständigen Tätigkeit erwirtschaften, nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, können Sie zusätzlich Arbeitslosengeld II beantragen. In diesem Fall sind Sie auch sozial abgesichert.

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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