Antwort
Da Sie keinen Beruf ausüben, der sich eindeutig den Freien Berufen zuordnen lässt und in dessen Rahmen die Ausübung der tiergestützten Therapie sodann implementiert werden könnte, ist es ratsam zunächst beim Gewerbeamt vorstellig zu werden.
Stellt das Gewerbeamt fest, dass aus Ihrer Sicht keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, lassen Sie sich das entsprechend bescheinigen und melden sich sodann beim Finanzamt als Freiberufler mit Verweis auf die Beurteilung des Gewerbeamtes an.
Derzeit gibt es auf Grund verschiedener neuer Berufsformen Unstimmigkeiten. Aktuellstes Beispiel ist der Tierheilpraktiker: Nach einem Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein wurde entschieden, dass der Tierheilpraktiker nicht unter die freien Berufe fällt, sondern dass eine Tierheilpraxis immer als Gewerbebetrieb gilt (FinMin Schleswig-Holstein 11.8.11, VI 302 - S 2246 - 223). Dieser Erlass liefert die Grundlage für die bundesweite Einstufung des Berufs des Tierheilpraktikers.
Ihnen als Steuerpflichtigem obliegt ganz allein die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufes (BFH Urteil vom 8.10.2008, VIII R 74/05, BStBl II 2009, 238). Sie können sich also nicht auf das Unwissen eines Beamten berufen, um sich von einem Verschulden für fehlerhafte Einstufung zu befreien. Wollen Sie somit gänzlich sicher gehen wollen, hilft nur eine verbindliche und damit kostenpflichtige Auskunft des Finanzamtes.
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Januar 2017
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