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Tanzkurse für Kinder anbieten: Voraussetzungen?

Frage

Meine Freundin und ich möchten gerne nebenberuflich Kurse (1 x wöchentlich fortlaufend sowie Tageskurse) für Kinder im kreativen Tanz in Form einer Tanz- und Klangwerkstatt anbieten. Themen unserer Arbeit sollen Tanz, Bewegung, Rhythmus und Musik sein. Wir möchten Kindern den Raum, Ideen und Anleitungen bieten selbst kreativ zu werden und sich selbst Welten zu schaffen und ihren Körper besser kennen zu lernen. Einen Raum inkl. sanitärer Anlagen könnten wir stundenweise anmieten.

Nun sind wir auf der Suche nach Informationen. Was müssen wir bedenken, wenn wir solche Kurse anbieten? Brauchen wir eine Gewerbeanmeldung? Welche Rechtsform ist empfehlenswert? Welche Versicherungen benötigen wir? Welche Pflichten haben wir etc.? Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns helfen könnten und uns ein paar Informationen geben könnten.

Antwort

Ihre Tätigkeit ist eindeutig erzieherisch und damit steuerlich freiberuflich. Rechtlich sieht das wie folgt aus: Erziehung ist (Bundesfinanzhof-BFH XI R 2/95 BStBl II 1997, Seite 688) die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung von jungen Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen. Unter Mündigkeit wird die Fähigkeit verstanden, selbständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen. Hierfür ist die Formung der gesamten Persönlichkeit erforderlich, die Schulung in Teilbereichen zwischenmenschlicher Beziehungen reicht nicht aus. Erwachsenenerziehung fällt bisher nicht in den Bereich des erzieherisch Tätigen nach §18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Sie können Ihre freiberufliche Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt anzeigen als "selbstständige Tätigkeit" im Gegensatz zur gewerblichen Selbstständigkeit. Es gibt dafür ein Formular, auch im Internet. Dieses Formular heißt "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit/Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft".

Sie machen eine Einkommensteuererklärung. Dort geben Sie künftig auch Einkünfte aus selbstständiger - also freiberuflicher - Tätigkeit an. Beachten Sie: Für selbstständige Arbeiten können Sie mehr und andere Kosten absetzen denn als Angestellte. Nähere Informationen zum Thema Steuern finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter www.bmwi.de (www).

Sie schreiben Rechnungen. Wie Sie so eine Rechnung richtig ausstellen, finden Sie unter www.stuttgart.ihk24.de (www)

Hinsichtlich der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) beachten Sie bitte das Folgende: Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 17.500 Euro, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer. Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, muss der Unternehmer auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Er kann allerdings auch zur Umsatzsteuer optieren. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, auch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Empfehlenswert ist die freiwillige Umsatzsteuerveranlagung, da nur so der Vorsteuerabzug möglich wird. Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer. Werden die Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer auf seine Umsätze Umsatzsteuer erheben. Optiert ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, muss er dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Seine Entscheidung bindet ihn für fünf Jahre. Die Rechnungen von Kleinunternehmern müssen immer Angaben enthalten wie: "Ich bin Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes und stelle deshalb keine Mehrwertsteuer in Rechnung".

Nun müssen Sie verschiedene Steuernummern unterscheiden: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhält jeder Unternehmer (nicht Kleinunternehmer), der sich am EU-grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr beteiligt. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht zu verwechseln mit der Steuernummer beim Finanzamt, unter der Sie ihre Umsatzsteuererklärungen abgeben. Wird ein Unternehmen neu gegründet, ist es auch möglich, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Rahmen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung zu beantragen. Für Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer befreit sind, entfällt also die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer. Hier genügt der Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung. Für Kleinunternehmer ist die UID freiwillig.

Vereinbarte oder vereinnahmte Entgelte? Die Umsatzsteuer-Zahllast gegenüber dem Finanzamt ist in der Regel nach vereinbarten Entgelten, also nach der Rechnungserstellung, jedoch vor der Bezahlung zu ermitteln. Für Freiberufler gilt die Festlegung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (also auf der Grundlage der in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfassten tatsächlichen Zahlungen).

Bei der Rechtsform dürfte es für Sie auf eine GbR hinauslaufen.

Beachten Sie die Bedeutung der Verträge für Selbstständige. Beachten Sie bitte besonders, dass Sie ohne besondere Formalitäten in einer Selbstständigkeit eine Einzelunternehmung haben und damit auch mit Ihrem Privatvermögen haften. Informationen zu Rechtsformen finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter www.existenzgruender.de (www).

Als erste Form der Versicherung wäre zu nennen die Betriebs-Haftpflichtversicherung. Während Sie bei Krankheit wohl über Ihre hauptamtliche Tätigkeit versichert sind, sollten Sie die Berufsunfallversicherung beachten. Hier haben Selbstständige im Gegensatz zu Angestellten ein besonderes Risiko.

Die Berufsunfallversicherung kann Pflicht für Sie sein - beachten Sie diese Versicherungsform unbedingt. Nähre Informationen zu Versicherungen finden Sie unter www.existenzgruender.de (www).

Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie finden Sie unter www.existenzgruender.de (www) viele weitere Hinweise auf den Umgang mit der Selbstständigkeit. Das IFB bietet weitere Informationen unter www.ifb.uni-erlangen.de (www).

Und hier noch eine weitere Empfehlung: Das IFB bietet in Baden-Württemberg Sprechtage an. Termine, Orte und weitere Informationen finden Sie unter www.ifb.uni-erlangen.de (www).

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2013

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