Navigation

Grafikdesignerin: selbst erstellte Schriften verkaufen?

Frage

Ich bin seit kurzem selbständige Grafikdesignerin und als solche dem Finanzamt als Freiberuflerin gemeldet. Ein Großteil meiner Tätigkeit besteht in Entwurf und Umsetzung von Schriften, d.h. Frontdesign, wobei ich diese nicht für Endkunden entwerfe, sondern mit Digitalvertrieben Verträge abgeschlossen habe: Ich übernehme die Gestaltung, diese den Verkauf. Ich erhalte für die Schriften Honorare aus Nutzungslizenzen. Was ändert sich, wenn ich selbst meine Schriften zum Verkauf, z.B. in limitierter Auflage, anbieten würde, ohne damit zwangsläufig einen Gestaltungsauftrag zu verbinden? Muss ich dafür zwingend ein Gewerbe anmelden oder hängt dies von der Umsatzmenge ab?

Antwort

Der Vertrieb Ihrer Schriften ist vor allem dann als gewerblich einzustufen, wenn Sie damit eine eigene Erwerbsquelle schaffen. Die Schriftdesignerin kann Ihre Kreationen im Eigenverlag anbieten und verkaufen, solange sich diese Tätigkeiten - wie hier bei einer Schriftstellerin - auf eine "der schriftstellerischen Tätigkeit dienende Funktion" beschränken und keine "neue Erwerbsgrundlage darstellen". "Die bloße Verwertung eigener schriftstellerischer Erzeugnisse im Rahmen des Üblichen", wie der BFH in einem Urteil vom 11.5.1976 feststellt, sei "in der Regel der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen". Erst wenn die "zu diesem Zweck geschaffene organisatorische Einrichtung" darüber hinaus geht und "eine neue Erwerbsgrundlage darstellt", wird die Autorin zur Gewerbetreibenden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn Sie Personal für den Vertrieb beschäftigen oder ein "gewerblichen Massenvertrieb" vorliegt (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VIII R 111/71). Der heute typische Fall für einen solchen "Massenvertrieb" wäre das Internet. Die Frage nach Freiem Beruf oder Gewerbe hängt also nicht nur vom Umsatz ab, sondern auch von der Art des Vertriebes. Für den Zweifelsfall rate ich zu einer Verständigung mit dem Finanzamt.

Im Ergebnis könnten Sie eine so genannte "gemischte Tätigkeit" ausüben: Die Rechtsprechung ermöglicht dem Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerblich tätig zu werden. Demnach können Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG erzielt werden. Trennbar gemischte Tätigkeit: Üben Sie als Einzel-Freiberuflerin sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind diese steuerlich getrennt zu behandeln. Dies ist aber nur der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein Zusammenhang besteht - man spricht von einer gemischt-trennbaren Tätigkeit. Dies würde in Ihrem Fall funktionieren. Der gewerbliche Teil Ihrer Tätigkeit wäre ein Verlag. Für eine getrennte Behandlung ist es vorteilhaft, wenn eine getrennte Buchführung und getrennte Bankkonten vorhanden sind. Betriebsausgaben sind durch Schätzung aufzuteilen.

Kommen wir zur Steuererklärung bei gemischten Tätigkeiten: Wenn Ihre gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten getrennt in Rechnung gestellt und verbucht werden können, haben Sie auch getrennte Erfassungen bei der Steuer. Für die Einkommensteuererklärung bedeutet das: Zu den insgesamt sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes gehört auch der zu versteuernde Gewinn aus einer unternehmerischen Tätigkeit. Für Sie kann das bedeuten, dass Sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (= freiberufliche Einkünfte) und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Sie geben also Ihre Einkünfte in den jeweiligen Formularen an sowie die damit verbundenen Kosten. Die Erklärung beinhaltet auch Angaben der Steuerpflichtigen zur Eigenermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Regelfall) bzw. der erleichterten Ermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (Freiberufler, Kleinunternehmer). Der entsprechende Jahresabschluss ist der Einkommensteuererklärung beizufügen. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen. Sämtliche zu versteuernden Einkünfte werden addiert und die Steuer darauf festgelegt.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Diplom-Betriebswirt (FH)
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juli 2014

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben