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Zweitselbständigkeit für einen Auftraggeber: scheinselbständig?

Frage

Ich bin seit kurzem hauptberuflich selbständig (GbR mit meiner Frau und Einzelunternehmer). Ich möchte in Zukunft als Freiberufler auf Honorarbasis zusätzlich Aufträge eines einzelnen Auftraggebers annehmen. Laufe ich in dieser Konstellation Gefahr bzw. in den Verdacht einer Scheinselbständigkeit hinsichtlich meiner freiberuflichen Tätigkeit zu kommen?

Antwort

Wenn Sie künftig neben der Tätigkeit für die GbR eine weitere selbständige Tätigkeit ausüben und es keine „Berührungspunkte“ zur GbR gibt, wäre allein das Verhältnis zwischen Ihnen als Freiberufler und der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber zu beurteilen.

Hinsichtlich der Frage nach einer ggf. bestehenden Scheinselbständigkeit sind hierbei die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend, unter denen Sie diese Tätigkeit ausüben. Kriterien zur Abgrenzung von einer selbständigen Tätigkeit zu einer abhängigen Beschäftigung sind zum Beispiel in wie weit eine Weisungsgebundenheit durch den Auftraggeber hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung für Sie besteht oder in wie weit Sie ggf. in den Arbeitsbetrieb des Auftraggebers eingebunden sind. Auf eine Selbständigkeit deutete es hingegen hin, wenn Sie selbst ein wirtschaftliches Risiko tragen indem sie eigenes Kapital oder Arbeitsmittel einbringen oder Eigenwerbung betreiben.

Sofern Sie hiernach noch begründete Zweifel daran haben, ob Sie dann tatsächlich selbständig wären, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Es können jedoch nur konkrete, also tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnisse beurteilt werden. Die Antragvordrucke zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie hier.

Sofern hiernach kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Hierzu gehören auch Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Eine Tätigkeit für einen Auftraggeber liegt vor, wenn Sie mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber beziehen.

Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 538 Euro beträgt oder Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen. Diese und weitere Informationen hierzu finden Sie in dieser Broschüre.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier.

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund

Stand:
März 2020

Tipps der Redaktion:

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