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Kleinunternehmerin: zusätzliche Registrierung wegen Eröffnung eines Online-Shops?

Frage

Ich bin Kleinunternehmerin (schon registriert und habe meine Steuernummer), Illustratorin und Logo-Designerin. Ich gründe jetzt einen E-Shop, wo ich T-Shirts mit meinen Illustrationen verkaufen möchte. Ich erwarte keine großen Einnahmen. Muss ich mich noch irgendwo registrieren lassen?

Antwort

Zusätzliche „Registrierungen“ bei Einrichtung/ Nutzung eines E-Shop müssen Sie nicht vornehmen - bitte beachten Sie gleichwohl die nachfolgenden Hinweise.

Nach Ihrer Anmeldung beim Gewerbeamt, hat dieses das Finanzamt und die zuständige Kammer (IHK oder HWK) über Ihr Kleingewerbe bereits in Kenntnis gesetzt.

Falls noch nicht geschehen, dann werden Sie vom Finanzamt daraufhin ein Formular zur steuerlichen Erfassung erhalten, welches Sie ausgefüllt und mit Ihrem Gewerbeschein an das Finanzamt zurücksenden müssen. Achten Sie dabei darauf, dass Sie angeben, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen zu wollen. Hat das Finanzamt sich noch nicht bei Ihnen gemeldet, fragen Sie dort aktiv nach.

Die zuständige Kammer ist in Ihrem Fall voraussichtlich die Industrie- und Handelskammer (IHK). Wir empfehlen Ihnen auch hier aktiv mit Ihrer Gewerbeanmeldung auf die IHK zuzugehen. Für den Gewerbetreibenden besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der jeweils zuständigen Kammer.

Sollten Sie beabsichtigen (zukünftig) Mitarbeiter/Aushilfen zu beschäftigen, müssen Sie sich zusätzlich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft registrieren.

Darüber hinaus müssen Sie auch Ihre Krankenkasse über die Selbstständigkeit informieren. Selbst dann, wenn diese nur als Kleinunternehmen betrieben wird.

Da Sie Kleinunternehmerin sind, verweisen Sie in Ihren Rechnungen für den E-Shop darauf, dass diese gem. § 19 Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer enthalten. Bis zu einem Umsatz von 22.000 Euro p.a. (und max. 50.000 Euro im laufenden Jahr) sind Sie von dieser befreit (siehe Kleinunternehmerregelung).

Erwirtschaften Sie Umsätze darüber hinaus, müssen Sie am Ende jeden Monats oder Quartals eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Am Ende des Jahres reicht - bis zu einem Umsatz von 600.00 Euro oder einem Gewinn von 60.000 Euro - eine Einnahmen-Überschussrechnung für das Finanzamt aus.
Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater.

Bei der Einrichtung des E-Shop sollten Sie u.a. auch auf nachfolgende Punkte/Inhalte achten:

  • AGB
  • Impressum
  • Datenschutzbestimmungen
  • Widerrufsbelehrung
  • Rechtliche Hinweise in Bezug auf Produkte

Hier empfehlen wir Ihnen, sich entsprechend rechtlich beraten und unterstützen zu lassen.

Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Februar 2021

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