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Onlineverkauf von selbstgemalten Bildern: Künstlerische Tätigkeit?

Frage

Ich habe zu der Beantwortung der Frage „Eigene Bilder verkaufen: Anmeldung? eine Frage:

Ich male selber (derzeit keine Auftragsmalerei) und will die Bilder online verkaufen. Für den Onlineverkauf würde ich ein Gewerbe anmelden. Muss ich dann trotzdem die freiberufliche Tätigkeit 'Künstler' angeben? Da werde ich vielleicht nie Erträge haben.

Kann ich die Materialkosten (Farbe, Leinwände, ...) auch bei dem Gewerbe als Kosten aufführen?

Antwort

Zunächst sollten Sie prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für die Künstlereigenschaft nach dem Einkommensteuergesetz erfüllen.

Da Sie nicht im Auftrag malen, dürften hier für Sie keine Vorbehalte bestehen. Es genügt folglich die Anmeldung beim Finanzamt. Für das Finanzamt müssen Sie einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ausfüllen. Dieses Meldeformular gibt es im Internet zur Online-Anmeldung. Hier geben Sie an, künstlerisch tätig zu sein.

Nun kommt es darauf an, wie und in welchem Umfang Sie Ihre Werke online anbieten. Die Vermarktung im Netz stellt grundsätzlich einen gewerblichen Online-Verlag dar. Wenn Sie allerdings Ihre Bilder im Internet über Dritte anbieten, kann Ihre Tätigkeit freiberuflich sein. Nach der Rechtsprechung können Künstler ihre Werke selbst verlegen und dabei den Status als Freiberufler erhalten, solange Selbstverlag und Eigenvertrieb wie hier am Beispiel der Schriftsteller sich auf eine „der schriftstellerischen Tätigkeit dienende Funktion” beschränken und keine „neue Erwerbsgrundlage darstellen”. Erst wenn die „zu diesem Zweck geschaffene organisatorische Einrichtung" darüber hinaus geht, werden die Autoren zu Gewerbetreibenden. Entsprechendes würde für Sie als Maler gelten. In diesem Zusammenhang wird auch von „gewerblichem Massenvertrieb“ gesprochen. Hier kommt also die Zahl der verkauften Werke als entscheidendes Kriterium hinzu. Allerdings gibt es dafür keine festgeschriebenen Grenzen. Wenn Sie also nur gelegentlich Bilder verkaufen, wird das Finanzamt den Online-Verkauf eher nicht als eigenständige Erwerbsgrundlage ansehen. Der Verkauf im Internet könnte also auch dann noch der künstlerischen Tätigkeit zugeordnet werden, wenn Sie schon eine Webseite haben und der Verkauf Ihrer Bilder als zusätzliches Angebot und damit als „Ausfluss Ihrer künstlerischen Tätigkeit“ angesehen werden kann.

Da hier der Grundsatz der Einzelfallprüfung gilt, sollten Sie mit Ihrem Finanzamt sprechen, das auch eine beratende Funktion hat!

Nicht nur laufende Kosten, sondern auch Anlauf- und Gründungskosten können Sie schon für die Zeit vor der eigentlichen Gründung als Betriebskosten gewinnmindernd geltend machen. Sammeln Sie anerkennungsfähige Belege!

Wenn Sie Ihre Werke im Internet verkaufen, müssen Sie vor allem rechtliche Vorgaben beachten. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie freiberuflich oder gewerblich tätig sind.

Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, als Künstler einen gewerblichen Online-Verkauf anmelden zu müssen, beachten Sie bitte die Informationen des zu „gemischten Tätigkeiten".

Quelle:
Dr. Willi Oberlander

Unternehmensberatung

Stand:
August 2021

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