Antwort
Wenn Sie eine Tätigkeit aufnehmen, auch nebenberuflich, müssen Sie ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit anmelden. Gehört Ihre Tätigkeit aufgrund Ihrer Qualifikation, z. B. durch ein Hochschulstudium, zu den sogenannten Katalogberufen des §18 EStG, so haben Sie auch die Möglichkeit eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben und diese beim Finanzamt anzumelden. Eine steuerliche Freiberuflichkeit von Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagogen ist dann gegeben, wenn diese Tätigkeiten ausüben, die auch zum Berufsbild der Diplom-Psychologen zählen.
Ihr zuständiges Finanzamt entscheidet, ob bei Ihnen eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Sie sollten das Gespräch mit Ihrem zuständigen Finanzamt suchen.
Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
Mehrere Freiberufler haben die Möglichkeit, eine Partnerschaftsgesellschaft (auch Partnergesellschaft oder PartG) zu gründen. Eine Rechtsform, für die sich viele Freiberuflerinnen und Freiberufler entscheiden, die sich mit anderen Freiberuflern zusammentun möchten und die auch nur von Freiberuflern gegründet werden kann. Die PartG wird ähnlich der OHG (offene Handelsgesellschaft) als einfacher Zusammenschluss aus mehreren Personen gegründet. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben, die Haftung ist bei beiden Rechtsformen nicht beschränkt. Rechtsgrundlage für die PartG bildet das PartGG (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften). Eine Partnergesellschaft kann auch als Gesellschaft mit begrenzter Haftung, analog einer GmbH, gegründet werden.
Die Sozialpädagogische Familienhilfe wird von einem Träger der freien Jugendhilfe und/oder vom Jugendamt als Leistungserbringer durchgeführt.
Gemäß § 3 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 4 SGB VIII sollen anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Leistungen vorrangig erbringen können.
Dabei empfiehlt z. B. das Bayrische Landesjugendamt zur Sicherung der für die Arbeit notwendigen Kontinuität und Qualität, aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der Praxis, eine Festanstellung der Fachkräfte in der Sozialpädagogischen Familienhilfe. Möglich ist aber auch der Einsatz von sozialpädagogisch oder therapeutisch ausgebildeten Honorarkräften. Vermutlich werden die Voraussetzungen in NRW ähnlich sein.
Nach meiner Einschätzung haben Sie die Möglichkeit, eine Anerkennung als freier Träger zu beantragen oder Sie versuchen, als Honorarkräfte, für einen anerkannten, freien Träger bzw. für das Jugendamt zu arbeiten.
Meine Empfehlung ist, dass Sie das Gespräch mit dem Jugendamt suchen und über Möglichkeiten einer Zusammenarbeit sprechen.
Sollten Sie sich dafür entscheiden, eine Anerkennung als freier Träger zu beantragen, dann sind in NRW, gemäß § 25 Absatz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, die örtlichen Jugendämter für die Anerkennung zuständig, soweit der anzuerkennende Träger im Bezirk des Jugendamtes seinen Sitz hat und dort vorwiegend tätig ist.
Beziehungsweise ist das jeweilige Landesjugendamt für Anerkennungsfragen zuständig, wenn der anzuerkennende Träger seinen Sitz in dessen Zuständigkeitsbereich hat und vorwiegend dort in mehreren Jugendamtsbezirken zuständig ist. Oder ist die Zuständigkeit der obersten Landesjugendbehörde gegeben, wenn der anzuerkennende Träger in beiden Landesjugendamtsbezirken gleichermaßen tätig ist.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass es in Deutschland eine Reihe von, größtenteils kostenfreien, Beratungsangeboten für Existenzgründer gibt. Mit Hilfe des Behördenwegweisers der Gründerplattform finden Sie alle Adressen auch mit Ansprechpartnern aus Ihrer Region.
Quelle:
Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH)
Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
Stand:
Juni 2022
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