Antwort
Primär gilt es zu prüfen inwieweit Sie Ihre Tätigkeiten freiberuflich ausüben können oder ein Gewerbe anmelden müssen. Ihre Tätigkeit der „Erstellung kreativer Videos“ für Image und Werbefilme kann als sogenannte künstlerische Tätigkeit den Freien Berufen zugeordnet werden. Künstlerische Tätigkeit meint hier eine eigenschöpferische Leistung, in der die Künstlerin oder der Künstler seine individuelle Gestaltungskraft zum Ausdruck bringt. Darüber hinaus muss auch eine „künstlerische Gestaltungshöhe“ bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.1991 (IV R 33/90), BStBl. 1992 II, S. 353; BFH-Urteile vom 26. Februar 1987 IV R 105/85, BFHE 149, 231, BStBl II 1987, 376, m. w. N.), die durch ein Studium im künstlerischen Bereich oder auch durch einschlägige Referenzen bzw. Arbeitsproben belegt werden kann.
In einem Urteil des BFH (v. 2.12.1980 – VIII R 32/75, BStBl. II 1981, 170) heißt es hierzu auch: „Der Hersteller eines Films ist nur dann Künstler i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 EStG, wenn er an allen Tätigkeiten, die für den künstlerischen Wert des einzelnen Films bestimmend sind, selbst mitwirkt und dabei den entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung des Films ausübt.“
Für Sie ist somit ausschlaggebend, dass die Filme das Ergebnis eigener Kreativität sind und nicht nur die Vorstellungen und Wünschen Ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber wiedergeben.
Bitte beachten Sie, dass die abschließende Entscheidung (Freier Beruf - Gewerbe) allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt obliegt. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit der zuständigen Stelle auf. Die Einstufung durch das Finanzamt ist außerdem in der Regel lediglich vorläufig und wird erst im Zuge einer Betriebsprüfung getroffen.
Die von Ihnen vorgeschlagene getrennte Anmeldung der Tätigkeiten, ist im Falle einer gleichzeitig ausgeübten freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit notwendig, da insgesamt alle Ihre Einkünfte aus einer freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als gewerblich angesehen werden können, wenn auch nur ein Teil der Tätigkeit gewerblich ausgeführt wird (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Es können hierbei bereits gewerbliche Einkünfte in geringem Umfang genügen. Die Folge wäre ggf. eine Gewerbesteuerzahlung bzw. -nachzahlung.
Da sich wie von Ihnen auch beschrieben eine vollständige Trennung der Tätigkeiten in der Praxis oft nur schwer oder nur mit großem Aufwand umsetzen lässt, kann es unter Umständen betriebswirtschaftlich sinnvoll sein, Ihre Tätigkeiten als ein Gewerbe anzumelden. Ziehen Sie zur Bewertung Ihrer individuellen Situation ggf. einen Steuerberater hinzu.
Quelle:
Christian Mikus
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
Stand:
Februar 2022
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