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Unternehmerlohn?

Frage

Ich möchte ein Einzelunternehmen gründen - wir sind zwei Geschäftsführer. Beide wollen wir das neue Unternehmen nicht hauptberuflich führen, sondern ca. nur mit zehn Std./Woche. Wie soll ich die Arbeitsstunden der zwei Geschäftsführer am besten in die Planung zur GuV einrechnen? Dazu habe ich gelesen, dass ein Unternehmerlohn nur bei GmbHs üblich ist und bei Einzelunternehmen und GbRs normalerweise die Privatkosten gegengerechnet werden. Ist dies auch der Fall, wenn es sich um zwei Geschäftsführer handelt, welche hauptberuflich etwas anderes machen?

Antwort

Wenn sich zwei Personen zusammenschließen, um ein gemeinsames Gewerbe zu betreiben, spricht man von einer Personengesellschaft. Typische Personengesellschaften sind zum Beispiel die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Partnerschaftsgesellschaft (für freie Berufe) und Personenhandelsgesellschaften (OHG oder KG).

Die daran beteiligten Unternehmer erhalten in der Regel für ihre Tätigkeit eine Vergütung – den Unternehmerlohn. Dieser sollte im Rahmen der Kalkulation in den Verkaufspreis eingerechnet werden. Der Unternehmerlohn wird als sog. „kalkulatorischer Unternehmerlohn“ in der Kostenrechnung berücksichtigt. Allerdings kann der Unternehmerlohn nicht als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden – sondern er wird wie eine vorweg genommene Gewinnentnahme betrachtet und dem einzelnen Gesellschafter in der jeweiligen Höhe als Gewinnvorweg zugerechnet.

Die Höhe der vorweg genommenen (Gewinn-)Entnahme orientiert sich einerseits an den privaten Lebenshaltungskosten (wie viel davon müssen über die Nebenerwerbstätigkeit gedeckt werden und wie viel davon werden über das sozialversicherungspflichte Gehalt gedeckt) und an der Liquidität des Unternehmens. Üblicherweise sollten/können die Gesellschafter erst dann Entnahmen tätigen, wenn tatsächlich monatlich Überschüsse erwirtschaftet werden.

Diese können dann ganz oder teilweise von den Gesellschaftern entnommen werden. Allerdings empfiehlt es sich, eine ausreichende Rücklage im Unternehmen zu belassen. Wenn Sie eine Rentabilitätsvorschau (BWA oder GuV) berechnen wollen, dann wird der kalkulatorische Unternehmerlohn ganz am Ende vom zu versteuernden Ergebnis abgezogen. Es gibt zwei unterschiedliche Gliederungen einer Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz gem. § 275 HGB. Bei Anwendung des GESAMTKOSTENVERFAHRENS werden sämtliche Ertragsbeiträge, die gemäß der zweckbestimmten Leistungserstellung des Betriebs in einer Periode erwirtschaftet wurden, ausgewiesen und beim UMSATZKOSTENVERFAHREN wird das Betriebsergebnis ermittelt, indem von den Umsatzerlösen und den sonstigen betrieblichen Erträgen nur jene Aufwendungen abgezogen werden, die für den erzielten Umsatz eingesetzt wurden.

GESAMTKOSTENVERFAHRENUMSATZKOSTENVERFAHREN
1. Umsatzerlöse1. Umsatzerlöse
2 Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
3. Andere aktivierte Eigenleistungen3. Bruttoergebnis vom Umsatz
4. Sonstige betriebliche Erträge4. Vertriebskosten
5. Materialaufwand5. Allgemeine Verwaltungskosten
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
6. Personalaufwand (Anm.: für tatsächliche MitarbeiterInnen)6. Sonstige betriebliche Erträge
a) Löhne und Gehälter
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon Altersversorgung
7. Abschreibungen7. Sonstige betriebliche Aufwendungen
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
8. Sonstige betriebliche Aufwendungen8. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlage-vermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen10. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen davon an verbundene Unternehmen
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen davon an verbundene Unternehmen13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit14. Außerordentliche Erträge
15. Außerordentliche Erträge15. Außerordentliche Aufwendungen
16. Außerordentliche Aufwendungen16. Außerordentliches Ergebnis
17. Außerordentliches Ergebnis17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag18. Sonstige Steuern
19. Sonstige Steuern19. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
20. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag20. Entnahme (kalk. Unternehmerlohn)
21. Entnahme (kalk. Unternehmerlohn)

Quelle: Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
April 2016

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