Antwort
Hinsichtlich der Frage nach einer ggf. bestehenden Scheinselbständigkeit (d.h. es liegt real ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor) ist es grundsätzlich nicht entscheidend, in wie vielen Studios Sie tätig sind. Vielmehr sind die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend, unter denen Sie diese Tätigkeit ausüben. Kriterien zur Abgrenzung von einer selbständigen Tätigkeit zu einer abhängigen Beschäftigung sind zum Beispiel in wie weit Ihnen gegenüber ein Weisungsrecht durch den Studiobetreiber besteht. Gibt es Vorgaben für Sie hinsichtlich Zeit und Art der Arbeitsverrichtung? Sind Sie in die Organisation des Studios eingebunden indem Sie z.B. Kurse leiten, als Ansprechpartner für die Studiogäste zur Verfügung stehen oder neue Kunden einweisen? Werden Ihnen die Kunden ggf. vom Studio vermittelt und übernimmt das Studio die Terminplanung?
All dies würde tatsächlich auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hindeuten. Für eine Selbständigkeit spräche hingegen, wenn Sie selbst ein wirtschaftliches Risiko tragen, indem sie eigene Arbeitsmittel einbringen, selbst einen Mitgliedsbeitrag im Studio zahlen, Eigenwerbung betreiben, ihre Kundinnen und Kunden völlig unabhängig von dem übrigen Studiobetrieb trainieren und diese auch selbst akquirieren. Sofern Sie hiernach noch begründete Zweifel daran haben, ob Sie tatsächlich selbständig wären, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Es können jedoch nur konkrete, also tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnisse beurteilt werden. Die Antragvordrucke zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie hier.
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Stand:
März 2020
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