Antwort
Grundsätzlich sind bei einer Gewerbeanmeldung eine Wohn- und eine Betriebsadresse anzugeben. Geschäftsausstattung muss für eine Anmeldung beim Gewerbeamt nicht vorgewiesen werden.
Bitte beachten Sie, dass auf Grund Ihres beschriebenen Szenarios, möglicherweise eine Scheinselbständigkeit angenommen werden könnte. Eine Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung selbständige Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, aber tatsächlich nichtselbständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet. Dies hätte zur Folge, dass Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen sind.
Ein möglicher Anhaltspunkt – und deshalb hier der Hinweis – kann u.a. eine Tätigkeit sein, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber, d.h. für Sie, ausgeführt wird. Daher rate ich Ihnen dringend, sich hier ggf. von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater unterstützen zu lassen.
Quelle:
Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW
bei der Handwerkskammer Düsseldorf
Stand:
März 2020
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