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Kooperation mit selbständigen Dienstleistern?

Frage

Künftig möchte ich mit strickfreudigen Damen zusammenarbeiten, die neben der Verwirklichung eigener Strickideen auch Auftragsarbeiten für mich übernehmen. Ihre Dienstleistung sollen sie mir dann aufgrund ihrer eigenen Gewerbeanmeldung in Rechnung stellen. Nun gab eine zu bedenken, dass sie dafür Geschäftsräume, -ausstattung etc. nachweisen müsse. Ist das korrekt?

Antwort

Grundsätzlich sind bei einer Gewerbeanmeldung eine Wohn- und eine Betriebsadresse anzugeben. Geschäftsausstattung muss für eine Anmeldung beim Gewerbeamt nicht vorgewiesen werden.

Bitte beachten Sie, dass auf Grund Ihres beschriebenen Szenarios, möglicherweise eine Scheinselbständigkeit angenommen werden könnte. Eine Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung selbständige Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, aber tatsächlich nichtselbständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet. Dies hätte zur Folge, dass Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen sind.

Ein möglicher Anhaltspunkt – und deshalb hier der Hinweis – kann u.a. eine Tätigkeit sein, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber, d.h. für Sie, ausgeführt wird. Daher rate ich Ihnen dringend, sich hier ggf. von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater unterstützen zu lassen.

Quelle:
Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW
bei der Handwerkskammer Düsseldorf

Stand:
März 2020

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