Antwort
Für die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Rentenversicherung ist lediglich zwischen einer selbständigen und einer abhängigen Beschäftigung zu unterscheiden. Für die Beurteilung, ob es sich bei der Tätigkeit um eine selbständige Tätigkeit oder um eine „Scheinselbständigkeit“, d.h. tatsächlich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, sind in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend, unter denen diese Tätigkeit ausgeübt wird. Die vertraglichen Vereinbarungen haben hierbei nur eine untergeordnete Bedeutung, wenn die realen Verhältnisse auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hindeuten. Kriterien zur Abgrenzung sind zum Beispiel eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung sowie die Eingliederung in den Arbeitsbetrieb, was auch bei einem Heimarbeitsplatz gegeben sein kann. Andererseits kann es auf eine Selbständigkeit hindeuten, wenn Sie selbst ein wirtschaftliches Risiko tragen indem Sie eigenes Kapital oder Arbeitsmittel einbringen oder Eigenwerbung betreiben.
Letztendlich entscheidet das Gesamtbild dieser Geschäftsbeziehung darüber, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und somit grundsätzlich Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht.
Soweit zu der beschriebenen Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html
Liegt im Ergebnis tatsächlich eine Selbständigkeit vor, wäre zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Dies wäre der Fall, wenn Sie diese Art von Aufträgen künftig auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausüben.
Sie wären dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn Sie mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber beziehen. Auf die zeitliche Belastung durch verschiedene Auftraggeber kommt es nicht an. Soweit sich die Einnahmen aus den selbständigen Tätigkeiten so auf verschiedene Auftraggeber verteilen, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen, besteht keine Versicherungspflicht.
Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen mit einem Auftraggeber ebenfalls nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie selbst im Rahmen der Selbständigkeit mindestens ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt oberhalb von 450 Euro beschäftigen.
Besteht hiernach Versicherungspflicht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung - auch bei der Beantragung der Statusfeststellung - benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Mai 2018
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