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Virtuelle Assistentin: rentenversicherungspflichtig?

Frage

Muss ich als selbständige „Virtuelle Assistentin“ in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen?

Antwort

Da das Berufsbild einer virtuellen Assistentin sehr weitreichend ist, kann eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pauschal verneint werden. Zahlreiche Tätigkeiten werden wohl nicht dazu führen, aber es sind durchaus Fälle denkbar, bei denen die Versicherungspflicht eintreten kann.

Zum Beispiel Selbständige (also auch virtuelle Assistenzkräfte), die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Eine Tätigkeit für einen Auftraggeber liegt vor, wenn Sie mindestens fünf Sechstel der gesamten Einnahmen allein aus der Tätigkeit für eine Auftraggeberin und einen Auftraggeber beziehen. Sofern diese Tätigkeit mehr als nur geringfügig ausgeübt wird, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn mehr als 538 Euro beträgt, würde somit aufgrund dessen die Versicherungspflicht grundsätzlich eintreten.

Ebenso kann die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz eintreten, wenn Sie im Rahmen der Assistenz publizistische oder künstlerische Tätigkeiten ausüben, worunter zum Beispiel auch Tätigkeiten als Autorin, Lektorin, Web-Designerin oder Influencerin fallen.

Weitere Informationen zur Versicherungspflicht Selbständiger finden Sie in dieser Broschüre.

Eine Aufstellung von Tätigkeiten, die eine Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung begründen können, finden Sie auf der Webseite der Künstlersozialkasse.

Ggf. können Sie hiernach eine etwaige Versicherungspflicht für die von Ihnen ausgeübte Assistenz bereits selbst ausschließen.

Eine konkrete Entscheidung, ob Versicherungspflicht besteht, kann nur im Rahmen einer genauen Prüfung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger herbeigeführt werden. Hierzu können Sie sich an die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.

Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren.

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund

Stand:
März 2020

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