Antwort
Die Prüfung und Entscheidung darüber, ob eine Versicherung über die Künstlersozialversicherung zustande kommt, obliegt der Künstlersozialkasse (KSK), an die Sie sich dann wenden sollten.
Voraussetzung für die Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist die Ausübung einer auf Dauer angelegten selbständigen künstlerischen und/oder publizistischen Tätigkeit in erwerbsmäßigem Umfang. „Erwerbsmäßig“ und „auf Dauer angelegt“ heißt dabei, dass Sie mit dieser Tätigkeit Ihren Lebensunterhalt verdienen und diese Tätigkeit nicht nur vorübergehend (z. B. als Urlaubsvertretung o. ä.) ausüben.
Eine Gewerbeanmeldung ist für die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ebenso wenig Voraussetzung, wie sie ein Ausschlussgrund ist. Ob für Ihre Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung gesetzlich vorgeschrieben, sinnvoll oder notwendig ist, kann aber auch die Künstlersozialkasse nicht beurteilen und würde Sie hierzu an Ihr örtliches Finanzamt und die örtliche Verwaltung (z. B. Bürger- oder Ordnungsamt) verweisen.
Sofern die Versicherungspflicht von der KSK bestätigt wird, wären Sie dann als selbständige Publizisten auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wobei ein Teil der Beiträge von der KSK übernommen werden (ähnlich wie Arbeitgebern).
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Juni 2018
Tipps der Redaktion: