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GbR-Gesellschafter: Rentenversicherungspflicht für Selbständige?

Frage

Ich betreibe mit einem Bekannten ein Nachhilfe-Institut. Wir sind nur organisatorisch und kaufmännisch tätig und beschäftigen nur Honorarkräfte. Auftraggeber/Kunden sind die Schüler bzw. Eltern der Schüler, wonach die Fünf-Sechstel-Regelung ausscheidet, weil die Auftragsgeber stark diversifiziert sind. Letztendlich ist die Konstellation wie in der Anfrage "Nachhilfe-Institut leiten: rentenversicherungs-pflichtig?" in diesem Forum beantwortet von Herrn Carsten Schulz aus Juli 2013 (www.existenzgruender.de/expertenforum). Der einzige Unterschied ist, dass das Institut von zwei Personen in einer GbR geführt wird. Hat sich seit Juli 2013 im Bereich der Rentenversicherungspflicht für Selbständige in diesem Fall etwas geändert?

Antwort

Die Ausführungen in der damaligen Antwort sind weiterhin zutreffend und auch auf eine von zwei Personen geführte GbR anzuwenden. Danach würde auch für die selbständige Tätigkeit des Betreibens eines Nachhilfe-Instituts solange keine Rentenversicherungspflicht bestehen, als Sie "nur organisatorisch und kaufmännisch tätig (sind)" und selbst keine lehrende Tätigkeit - mehr als nur geringfügig - ausüben.

Geringfügig entlohnt ist eine Tätigkeit, bei der Arbeitseinkommen (dies ist der im Sinne des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus - diesem Teil - der selbständigen Tätigkeit) in Höhe von nicht mehr als 450 Euromonatlich erzielt wird. Soweit die Tätigkeit (als Nachhilfe-Lehrer) vom Umfang her mit einem Arbeitseinkommen unter der Grenze von 450 Euro je Monat liegt, besteht wegen Geringfügigkeit keine Versicherungspflicht.

Bei der geschilderten Sachlage ist es unbeachtlich, wenn Sie "nur" Honorarkräfte beschäftigen. Erst wenn der genannte Grenzwert allein aus der lehrenden Tätigkeit überschritten wird, würde Rentenversicherungspflicht als selbständig Lehrender für Sie entstehen, falls kein Arbeitnehmer versicherungspflichtig durch die GbR beschäftigt wird.

Da auf individuelle Gestaltungsmöglichkeiten und die bestehenden Ansprüche besser eingegangen werden kann, empfehlen wir in jedem Fall eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen, (Suche unter) www.deutsche-rentenversicherung.de (www).

Quelle:
Nico Höxbroe
Deutsche Rentenversicherung Bund
November 2014

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