Nachhilfe-Institut leiten: rentenversicherungspflichtig?
Frage
Ich bin dabei ein Nachhilfe-Institut zu übernehmen. Mein Kundenstamm wird sich aus zahlreichen Kunden zusammensetzen und ich plane nicht einen sozialversicherungspflichtigen Angestellten einzustellen.
1. Nach allem was ich weiß, bin ich als Lehrkraft mit einem Institut rentenversicherungspflichtig. Nun wird es aber so sein, dass ich selber nicht unterrichten werde, sondern nur freie Mitarbeiter den Unterricht durchführen. Ich übernehme den kaufmännischen Bereich, Organisation, Werbung etc. Ich gehe also davon aus, dass ich somit nicht rentenversicherungspflichtig bin. Ist die Einschätzung korrekt?
2. Wie sieht es aus, wenn ich nach einiger Zeit regelmäßig in ganz geringem Umfang max. 1 Stunde/Tag mit unterrichten würde, zusätzlich zu meinen kaufmännischen Aufgaben, wobei 90% der Zeit immer noch auf dem kaufmännischen Bereich liegen werden?
Antwort
Sofern - wie von Ihnen beschrieben - nicht die Lehrtätigkeit Ihrer Selbständigkeit das Gepräge gibt sondern überwiegend organisatorische, werbliche oder kaufmännische Tätigkeiten ausgeübt werden, kann eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI aufgrund der Lehrtätigkeit nicht eintreten.
Darüber hinaus ist jedoch zu prüfen, ob Sie mit Ihrem Institut auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und somit die Versicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI eintritt. Dies wäre dann der Fall, wenn mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezogen werden.
Sollten sich die Betriebseinnahmen hingegen auf verschiedene Auftraggeber so verteilen, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen, würde auch hiernach für diese Tätigkeit keine Versicherungspflicht bestehen.
Die Versicherungspflicht tritt für Selbständige mit einem Auftraggeber ebenfalls nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist oder wenn im Rahmen der Selbständigkeit von Ihnen mindestens ein Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigt wird, wobei Sie letzteres ja bereits ausgeschlossen hatten.
Auch wenn es sich nicht um eine Vertragsbeziehung i.S. eines Franchising handelt, kann faktisch eine Abhängigkeit von einem Auftraggeber bestehen und wäre im Einzelfall unter Abgabe der konkreten Verhältnisse zu prüfen.
Zur Erläuterung ein Link zu einer weiterführenden Broschüre:
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de (www)
Sofern die Tätigkeit im Wesentlichen für einen Auftraggeber ausgeübt wird (oft ist dies gerade in der Startphase der selbständigen Tätigkeit der Fall) und somit dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird, wie bereits beschrieben, dann entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich so auf die verschiedenen Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.
Aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich einer befristeten Befreiung für Existenzgründer aber auch hinsichtlich der Auswirkungen einer solchen Befreiung oder den Modalitäten einer möglichen Beitragszahlung ist in jedem Fall eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen anzuraten. Nur im persönlichen Beratungsgespräch kann auf Ihre Situation individuell eingegangen und können die aus Ihren Entscheidungen resultierenden Auswirkungen auf die ggf. aktuell bereits erworbenen Ansprüche erläutert werden.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin (Suche unter:
www.deutsche-rentenversicherung.de/kontakt_und_beratung (www)
).
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de/Lebenslagen (www)
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Juli 2013
Hotline 030-340 60 65 60
Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr