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Physiotherapeutin: Kurse auf selbständiger Basis nebenberuflich anbieten?

Frage

Ich habe den Gedanken, neben meiner Vollzeitanstellung als Physiotherapeutin in einer Praxis, in selbiger Kurse anzubieten (Autogenes Training etc.). Der Chef bewilligt dieses Vorhaben und stellt in der Praxis einen Raum zur Verfügung. Dafür soll ich dann Miete bezahlen. Er möchte das auf Basis einer freiberuflichen Tätigkeit (berufsnah) laufen lassen. Leider bin ich in der Thematik gar nicht bewandert und möchte Auskünfte, was das für mich bedeutet (Anmeldung Finanzamt, Berufshaftpflicht, RV, KV etc.) – ggf. reichen mir auch Verweise auf andere Quellen, damit ich mich informieren kann.

Antwort

Dem Berufsbild der Physiotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten sind auch Entspannungstechniken zuzuordnen (siehe Bundesagentur für Arbeit, berufenet).

Da die Physiotherapeutin zu den freien Berufen gehört, können Sie Ihre Nebentätigkeit dem Finanzamt als „freiberuflich unterrichtende Tätigkeit in der Physiotherapie“ anzeigen.

Hinzu kommt, dass bei nebenberuflicher Unterrichtstätigkeit in der Regel ohnehin von Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes auszugehen ist – also von einem freien Beruf. Dies gilt vor allem dann, wenn diese Lehrtätigkeit nur wenige Wochenstunden umfasst.

Ergänzend verweise ich auf die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?.

Krankenversicherung: Als Angestellte und Angestellter in Vollzeit und nebenberuflich Selbständige müssen die Nebentätigkeit der Krankenkasse mitteilen.

Rentenversicherung: Auch hier gibt es unbedingt zu beachtende Vorschriften auch für die nebenberufliche Selbständigkeit.
Ihren Rentenstatus können Sie bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen.

Rechtsform: Sie haben ein Unternehmen, wenn Sie ein Einzelunternehmen führen und auch sonst keine besonderen Verpflichtungen zur Firmierung haben (eingetragener Kaufmann oder Handelsregister-Eintrag). Ergänzend zu Ihrer Unternehmensbezeichnung geben Sie den ausgeschriebenen Vor- und Zunamen und Ihre Kontaktdaten an (etwa auf Visitenkarten, Rechnungen, in der Werbung usw.). Mit der gewählten Unternehmensbezeichnung dürfen Sie auch nicht irreführen, d.h. etwa über die Größe ihres Unternehmens oder dessen Geschäftszweck hinwegtäuschen. Denken Sie auch an das Marketing: Sie sollten möglichst deutlich zum Zweck Ihrer Unternehmung hinführen. Auch sollten Sie Verwechslungen vermeiden mit anderen Anbietern gleicher oder ähnlicher Dienstleistungen. Hier hilft eine Recherche im Internet. Sie dürfen auch ein Logo verwenden.

Sie machen eine Einkommensteuererklärung. Dort geben Sie Einkünfte aus selbständiger – hier also freiberuflicher - Tätigkeit an. Beachten Sie: Für selbständige Arbeiten können Sie mehr und andere Kosten absetzen denn als Angestellte. Nähere Informationen zum Thema Einkommensteuer finden Sie im BMWK-Existenzgründungsportal.

Beachten Sie hier bitte besonders die „Kleinunternehmerregelung“. Die Rechnungen von Kleinunternehmern müssen immer Angaben enthalten wie: „Ich bin Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes und stelle deshalb keine Mehrwertsteuer in Rechnung“.

Wenn Ihre private Haftpflichtversicherung auch für Ihre freiberufliche Tätigkeit gelten soll, ist eine Erweiterung zu empfehlen. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Ihre Tätigkeit in diese Versicherung eingeschlossen ist. Zum Thema Versicherungen informiert „Gründen – kurz und knapp: Persönliche Absicherung“.

Eine Übersicht zu Gründungen im Nebenerwerb bietet das BMWK-Existenzgründungsportal.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Stand:
März 2020

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