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Nebenberuflich Grafikdesign anbieten: Rechtsform?

Frage

Ich plane nebenberuflich eine Selbständigkeit anzumelden. Welche Rechtsform die richtige ist, ob Kleingewerbe oder freiberufliche Tätigkeit, ist mir noch unklar. Ich möchte gestalterische Tätigkeiten ausüben, zum einen in Gestaltung von Broschüren, Logos etc. für Kunden aber auch der (eigene) Druck eigener Motive auf bspw. T-Shirts. Sind die Bedingungen für eine freiberufliche Tätigkeit in diesem Fall erfüllt oder muss ich ein Gewerbe anmelden? Über eine Rückmeldung und dadurch etwas mehr Klarheit freue ich mich.

Antwort

Grafikdesign kann eine künstlerische und damit freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen. Die Anforderungen an eine freiberufliche Tätigkeit von Grafikdesignerinnen können der Rechtsprechungen entnommen werden:

  • individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft: Hier sind vor allem persönlicher Stil und Note gemeint;
  • eigenschöpferische Gestaltungsmöglichkeit: insbesondere Unabhängigkeit von Vorgaben Dritter
  • künstlerische Gestaltungshöhe: Was damit gemeint ist, können Sie der unten zitierten Rechtsprechung entnehmen.

Zum Verwendungszweck sagt die Rechtsprechung das Folgende: (Zitat) Wenn sich ein Grafik-Designer „[...] an ins Einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten hat und ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bleibt [...]“, würde dies gegen die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit sprechen, da dann die künstlerische Gestaltungshöhe nicht gegeben wäre. …Dass mitunter Vorgaben von Auftraggebern zu berücksichtigen sind, liegt nach Auffassung der Gerichte an der Besonderheit des Designer-Berufes und ist für die Frage der Freiberuflichkeit unschädlich (FG Berlin, Urteil vom 23.9.1997 (VII 94/92), solange der Grafik-Designer die Art und Weise der Umsetzung gemäß seiner eigenen schöpferischen Phantasie bestimmen kann.“ (Zitatende)

Noch ein Urteil hierzu (Zitat): „Eine künstlerische Tätigkeit kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn jemand zwar seine Leistungen in den Dienst der Werbung stellt, diese aber aufgrund künstlerischer Fähigkeiten und in künstlerischer Weise vollbringt. Entscheidend ist, ob die Arbeiten ohne Rücksicht auf ihre Verwendung künstlerischen Charakter aufweisen. Dazu ist erforderlich, dass sie nicht das Produkt handwerksmäßig erlernter bzw. erlernbarer Tätigkeiten darstellen, sondern darüber hinaus etwas Eigenschöpferisches enthalten und eine künstlerische Gestaltungshöhe aufweisen.“ (Bundesfinanzhof, BFH-Urteil vom 14.12.1976 VIII R 76/75, BStBl II 1977, 474) (Zitatende)

Noch zur Gestaltungshöhe“: „Dazu müssten sich die Gestaltungsmittel (Farbe- und Formkontraste, Farbwirkung, Raum, Perspektive, verschiedene Gestaltungsebenen, Reduzieren, Überhöhen, Verfremdungen, Bildzitate u.ä.) auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung verdichten. Bei den Arbeiten überwiege dagegen bei allen Bemühungen, den geringen Freiraum künstlerisch auszufüllen, die einwandfrei gemachte handwerkliche Arbeit (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2013 (Az.: 6 K 1301/10).“ (Zitatende)

Es gilt der Grundsatz der Einzelfallprüfung. Hier ist eine Absprache mit dem Finanzamt zu empfehlen, das auch eine beratende Funktion hat. Bedenken Sie dabei bitte, dass eine formelle Anerkennung als Freiberuflerin nur in Form einer so genannten „verbindlichen Auskunft“ erfolgt!

Bei der Gewerbesteuer besteht ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro, der bei nebenberuflichen Tätigkeiten oft die Sicherheit der Gewerbesteuerfreiheit gewährleistet. Sollten also Unsicherheiten bestehen, wird Ihnen dieser Freibetrag helfen.

Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen erhalten Sie im BMWK-Existenzgründungsportal.

Beachten Sie hier besonders die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Stand:
März 2020

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