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Sport- und Gymnastiklehrerin: Kurse anbieten?

Frage

Ich möchte als staatlich geprüfte Sport- und Gymnastiklehrerin neben meiner Festanstellung in Teilzeit privat Kurse anbieten. Reicht hierfür die Kleinunternehmerregelung aus? Muss ich ein Gewerbe anmelden? Kann ich einfach so einen Raum anmieten und den Kursbeitrag meiner Teilnehmer einnehmen? Oder wie sieht es aus, wenn ich die Kurse outdoor gestalte im Park oder Wald? Brauche ich hierzu eine bestimmte Genehmigung?

Antwort

Folgende Hinweise sollten Sie bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beachten:

Nehmen Sie neben einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit auf, ist es ratsam die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber (als Beamtin oder Beamter die Dienstherrin bzw. den Dienstherren) darüber zu informieren. Oftmals gibt auch schon ein Blick in den Arbeitsvertrag (Dienstverhältnis) Auskunft darüber, ob und in welcher Form die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber (Dienstherrin/ Dienstherr) eine Information wünscht. Ggf. sollten Sie sich das Einverständnis schriftlich geben lassen.

Eine selbständige Tätigkeit ist vor der Ausübung anzumelden. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt.

Ob Sie Ihre Kurse in Räumlichkeiten oder in der freien Natur anbieten, wird eine eigene unternehmerische Entscheidung sein.

Zum Thema der Kleinunternehmerregelung möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Der Vorteil der sog. Kleinunternehmerregelung ist: Sie brauchen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Und die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt entfällt ebenfalls. Zu den Kleinunternehmern gehören aus steuerlicher Sicht Einzelunternehmer bzw. Freiberufler, aber auch Teams in der Rechtsform einer GbR oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die im Jahr der Gründung voraussichtlich einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 22.000 Euro erwirtschaften. Für die Folgejahre gilt: Kleinunternehmen dürfen im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Die Gesamtumsatzgrenze von 22.000 Euro bezieht sich dabei immer auf ein ganzes Kalenderjahr. Wer mit der Selbständigkeit während des Jahres startet, muss den voraussichtlichen Umsatz also auf zwölf Monate hochrechnen. Bei den genannten Gesamtumsatz-Grenzen handelt es sich um Bruttobeträge, das heißt, die Umsatzsteuer ist darin bereits automatisch enthalten. Sie müssen Sie also nicht noch einmal extra berechnen und auf den Rechnungsbetrag aufschlagen.

Haben Sie Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit und aus einer selbständigen Tätigkeit, so werden beide Einkünfte zusammen versteuert. Diese unterliegen der Einkommensteuer. Zur Ermittlung Ihres Steuersatzes erstellen Sie eine Einkommensteuererklärung. Ihren Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermitteln Sie durch eine Einnahme-Überschussrechnung, die Sie der Steuererklärung beilegen. Weiterführende Informationen finden Sie im BMWK-Existenzgründungsportal zu Thema Steuern.

Sollten sich Fragen zur Sozialversicherung ergeben, so haben Sie die Möglichkeit das Infotelefon zum Mittelstand und Existenzgründung zu kontaktieren (Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr unter der Rufnummer 030 -340 606560).

Ein Hinweis möchte ich Ihnen an dieser Stelle zum Thema der Rentenversicherung geben:
Versicherungspflichtig im Sinne des Sozialgesetzbuch VI sind unter anderem selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Informationen dazu bietet die Deutsche Rentenversicherung. Ob Sie tatsächlich eine Versicherungspflicht auslösen, können Sie in einem Gespräch mit der Deutschen Rentenversicherung klären.

Quelle:
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Tel.: 030-340 60 65 60

Stand:
Juni 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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