Antwort
Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit regelmäßig ausüben möchten, ist diese anzumelden. Man unterscheidet zwischen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt die Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Um zu klären, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, können Sie sich an Ihr örtliches Gewerbeamt wenden.
Viele Gründer, die sich mit einer nebenberuflichen Tätigkeit oder als Kleinunternehmer selbständig machen, fangen als Einzelunternehmer an. Ein Einzelunternehmen entsteht automatisch, wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit beim Gewerbeamt oder Finanzamt anmelden und keine andere Rechtsform wählen. Informationen zur Wahl der Rechtsformen finden Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.
Sie sind verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber in der geringfügigen Beschäftigung die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mitzuteilen und auch gegebenenfalls deren Zustimmung einzuholen. Wie der Arbeitgeber zu einer Nebentätigkeit steht, lässt sich oft durch einen Blick in den Arbeitsvertrag in Erfahrung bringen.
Ausführliche Informationen zum Thema Steuern finden Sie ebenfalls im BMWi-Existenzgründungsportal.
Für Sie von Interesse sollten die Punkte „Einkommensteuer“, „Kleinunternehmerregelung“ sowie „Finanzamt“ sein.
Sind Sie gesetzlich krankenversichert, teilen Sie bitte die Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit Ihrer Krankenversicherung mit. Neben der Rente wird auch Arbeitseinkommen beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können sich zu Fragen der Krankenversicherung gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030 340 60 66 01 wenden.
Wenn Sie ein Unternehmen eröffnen (auch im Nebenerwerb), muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger angemeldet werden. Die Mitteilungspflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach dem §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde. Freiberufler müssen sich weiterhin eigenständig beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erkundigen, welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist. Diese erreichen Sie unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4.
Für eine individuelle Beratung können Sie gern unser Infotelefon zur Existenzgründung nutzen. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 030 340 60 65 60.
Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Januar 2020
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