Antwort
Die Tätigkeit als Trainer kann als freiberuflich im einkommensteuerlichen Sinne einzustufen sein, wenn es sich um eine sog. „unterrichtende Tätigkeit“ i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Grundsätzlich gehört jede Art des Unterrichts zu den Freien Berufen, also auch die unterrichtende Tätigkeit im Bereich Boxsport. Anders kann Ihre Tätigkeit jedoch einzustufen sein, wenn sich Ihre Tätigkeit auf die Einweisung in die Benutzung der Sportgeräte in der Boxschule beschränkt und gerade nicht das Vermitteln von Fertigkeiten im Vordergrund steht. In diesem Fall könnte es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handeln (vgl. BFH, 13.01.1994 - IV R 79/92).
Für die unterrichtende Tätigkeit ist eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass Sie die betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten beherrschen und vermitteln können. Dies gilt grundsätzlich auch in Ihrem Bereich, d.h. wenn Ihre Auftraggeber mit Ihren Leistungen zufrieden sind, benötigen Sie keine Trainerlizenz. Etwas anderes kann sich aus der Struktur der Boxschule/Zielgruppe ergeben. Für nähere Informationen empfehle ich Ihnen, sich direkt an den Landesverband in Bayern zu wenden:
www.box-sport-verband.de
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie eine unterrichtende Tätigkeit ausüben und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen Sie grundsätzlich der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung:
www.deutsche-rentenversicherung.de
Freiberufler melden ihre Selbstständigkeit mit dem sog. „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beim zuständigen Finanzamt an. Aufgrund der von Ihnen geplanten Einnahmenhöhe kann es sinnvoll sein, vor der Anmeldung das Finanzamt zu kontaktieren. Bei Nebenerwerbsgründungen reicht es Finanzämtern häufig aus, wenn die Einnahmen erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dies ist aber immer vom Einzelfall abhängig und sollte vorab geklärt werden.
Weitere Informationen zu den Freien Berufen finden Sie in der BMWi-Publikation GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932 KB).
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
März 2016
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