Antwort
Eine selbständige Tätigkeit ist vor der Ausübung anzumelden. Eine selbständige Tätigkeit unterteilt sich in eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit. Je nach Art der Tätigkeit erfolgt die Einstufung in freiberuflich oder gewerblich. Die Einstufung in eine freiberufliche Tätigkeit (Anmeldung beim Finanzamt) richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz. Der Selbständige hat somit keine Wahl, wo er die Tätigkeit anmelden möchte. Unterstützung, ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder bei Ihrem örtlichen Gewerbeamt. Eine Anmeldung der Tätigkeit erfolgt in der Regel dort, wo das Unternehmen seinen Sitz hat.
Die Mitgliedsbeiträge bei der IHK orientieren sich an der Art, an Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Klein- und Kleinstunternehmen sind unter folgender Voraussetzung vollständig beitragsfrei: Es handelt sich um natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt (IHKG § 3).
Zu steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Ihr örtliches Finanzamt.
Nachfolgend möchten wir Ihnen noch hilfreiche Informationen zur nebenberuflichen Selbständigkeit geben.
Wenn Sie die Selbständigkeit nebenberuflich ausüben möchten, ist es ratsam, den Arbeitgeber darüber zu informieren. Oftmals gibt auch schon ein Blick in den Arbeitsvertrag Auskunft darüber, ob und in welcher Form der Arbeitgeber eine Information wünscht. Ggf. sollten Sie sich das Einverständnis schriftlich geben lassen.
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu melden. Steht Ihre sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Vordergrund, ist theoretisch davon auszugehen, dass die Absicherung der Kranken- und Pflegeversicherung weiter über den Arbeitgeber läuft. Für weiterführende Fragen diesbezüglich können Sie sich direkt mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung setzen.
Wer ein Unternehmen (unabhängig von der Art der Tätigkeit / auch nebenberuflich) eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Hilfreiche Informationen zur nebenberuflichen Selbständigkeit finden Sie in der Rubrik Teilzeit- und Kleinstgründungen.
Für eine individuelle Beratung können Sie auch unser Infotelefon zur Existenzgründung unter 030 340 60 65 60 anrufen.
Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
April 2019
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