Frage
Ich möchte als Wanderreisen-Veranstalter gründen, wobei ich selbst mehrtägige Wandertouren plane, organisiere, auskundschafte und durchführe. Gehöre ich damit zu den freien Berufen?
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Wenn bei Ihrer Tätigkeit der kulturell-bildende Aspekt deutlich im Mittelpunkt steht, so kann steuerliche Freiberuflichkeit vorliegen. Ihre Anfrage ist auf der Grundlage der Rechtsprechung wie folgt zu beantworten.
Der Beruf der Fremdenführerin kann unterrichten im Sinne des § 18 EStG sein. Dazu Auszüge aus einem Urteil zu der Frage, ob ein Informationsfahrtbegleiter freiberuflich tätig ist:
"Als Unterricht wird demgegenüber planmäßiges und regelmäßiges Lehren (...) oder die systematische Vermittlung von Bildungsgut im Rahmen der Erziehung (...) verstanden. Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß dem vermittelten Wissen eine über den aktuellen Bezug hinausreichende Bedeutung zukommt und - was regelmäßig damit in Zusammenhang steht - eine gewisse Verarbeitung des Informationsstoffes erforderlich ist.(...) Von Unterricht kann deshalb nur gesprochen werden, wenn der zu vermittelnde Stoff sowohl dem Inhalt als auch dem Umfang nach eine solche Informationsverarbeitung erfordert. Die Vermittlung von Wissen über politische und wirtschaftliche Lage einer Weltstadt, ihrer Ver- und Entsorgung, der Verkehrssituation, Bevölkerungsstruktur, Stadtplanung usw. betrifft den Stoff, der dem Inhalt und dem Umfang nach diese Voraussetzung für den Begriff des Unterrichts erfüllt."
Finanzgericht Berlin, V. Senat, 29. Juli 1976
Aktenzeichen V 38 u. 39/76
Die Autoren des Urteils haben das Fach Geschichte sicherlich nur vergessen, eine derartige Einschränkung wäre sicherlich nicht angemessen.
Zu dieser Art der Beschreibung kommen allerdings noch die Anforderungen an die Fremdenführerin, die nachweislich in der Lage sein sollte, ausreichendes Wissen verfügbar zu machen. Die Anforderung erforderlicher Kenntnisse ist nicht zwingend mit einem Hochschulstudium oder einer anderen abgeschlossenen Ausbildung verbunden. Kommen Qualifikation und entsprechende Tätigkeit zusammen, haben wir einen freien Beruf im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Also: Wenn bei Ihnen das Unternehmerische im Vordergrund steht (Planung, Organisation, Akquise, kaufmännische Tätigkeiten usw.), liegt ein Gewerbe vor.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Diplom-Betriebswirt (FH)
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2013