Antwort
Sobald Sie ihre selbständige Tätigkeit regelmäßig ausüben möchten, ist diese auch anzumelden. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt.
Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, teilen Sie die Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit bitte Ihrer Krankenversicherung mit. Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Relevant sind dabei unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Sie können sich zu Fragen rund um das Thema Krankenversicherung gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030/ 340 60 66 01 wenden.
Ihre Selbständigkeit kann zu einer Versicherungspflicht und damit zur Beitragszahlung in der Rentenversicherung führen. Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausüben, sind Sie fimmer versicherungsfrei. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.
Wenn Sie ein Unternehmen eröffnen (auch im Nebenerwerb), muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger angemeldet werden. In Ihrem Fall bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Dort gehören Sie als Physiotherapeutin zum Kreis der Pflichtversicherten Unternehmerinnen. Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei der BGW unter der Telefonnummer 040 / 202 07 - 11 90.
Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich, da Sie als Arbeitnehmerin bereits versicherungspflichtig sind.
Sie sollten auch evtl. Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich einer Nebentätigkeit einhalten. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbstständige Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber anzuzeigen sind und seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Kommen Sie einer vertraglich vereinbarten Meldepflicht nicht nach, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen für Sie haben.
Im BMWi-Existenzgründungsportal finden Sie weitere hilfreiche Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen.
Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
November 2019
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