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Studentin mit Minijob: Kleingewerbeschein beantragen?

Frage

Ich bin Studentin und arbeite ca. zehn Stunden pro Woche in einem Minijob-Verhältnis; auf die gesetzliche Rentenversicherungsabgabe verzichte ich. Ich möchte mir nun mehr dazu verdienen, indem ich Gegenstände mit Gewinnabsicht online verkaufe – dazu benötige ich einen Kleingewerbeschein. Wie verhält sich das nun mit den Steuerabgaben? Ich möchte durch das Kleingewerbe bis maximal 200 Euro zusätzlich im Monat verdienen. Muss ich meinem Arbeitgeber, bei dem ich im Minijob-Verhältnis stehe, Bescheid geben über meine gewerblichen Nebeneinkünfte? Werden die 450 Euro (seit Januar 2024 538 Euro) aus diesem Verhältnis zusammen mit den ca. 200 Euro zusammen versteuert? Was verändert sich für mich? Ich möchte nicht mehr als 20 Stunden pro Woche für mein Einkommen aufbringen, da mein Studium nicht an zweiter Stelle stehen soll.

Antwort

Sie sollten Ihren Arbeitsvertrag auf Klauseln hin überprüfen, in denen sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer nebenberuflichen Tätigkeit vorbehält. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbstständige Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber anzuzeigen sind und seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Kommen Sie einer vertraglich vereinbarten Meldepflicht nicht nach, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen für Sie haben. Bei weiteren Fragen können Sie sich an das Bürgertelefon zur Teilzeit und Minijobs des BMAS unter 030 221 911 005 wenden.

Zu steuerlichen Fragen können wir Ihnen nur ein paar allgemeine Informationen mitteilen, die Ihnen aber hoffentlich schon weiterhelfen. Als Kleinunternehmer haben Sie die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz erzielt haben. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen. Weitere Informationen zur Kleinunternehmerregelung finden Sie im BMWK-Existenzgründungsportal.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unterliegen der Einkommensteuer. Die Einkommensteuer richtet sich nach dem persönlichen Gewinn, den Sie (nach Abzug aller Betriebsausgaben) mit Ihrem Unternehmen erwirtschaften. Ihren Gewinn ermitteln Sie durch die Einnahme-Überschuss-Rechnung, die Sie der Einkommensteuererklärung beilegen. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei. Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Höhe des Einkommens ab. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt vor Ort oder einen Steuerberater.

Hilfreiche Informationen zu einer Kleingründung finden Sie ebenfalls im BMWK-Existenzgründungsportal.

Sind Sie gesetzlich krankenversichert, so teilen Sie bitte Ihrer Krankenkasse die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mit. Diese wird prüfen, ob sich durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit an Ihrem Status etwas ändert.

Für weitere Informationen können Sie sich an unser Infotelefon zur Existenzgründung unter 030 340 60 65 60 wenden.

Quelle:
Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Tel.: 030-340 60 65 60

Stand:
März 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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