Antwort
Antwort zu Ihrer Frage 1:
In der Annahme, dass Sie mit acht Std./Woche als Minijobber bei Ihrer studentischen Aushilfstätigkeit geführt werden, hängt dies von zwei Faktoren ab:
- a) Wenn Ihre Arbeigeberin oder Ihr Arbeitgeber Sie auf Minijob-Basis beschäftigt und diesen pauschal versteuert, dann sind diese Einkünfte über die Pauschal-Versteuerung abgegolten und diese müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
- b) Wenn dies nicht der Fall ist und Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Sie über Ihre Steuerklasse besteuert, dann erhalten Sie am Jahresende eine Jahreslohnsteuerbescheinigung von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber. Diese Daten sind in der Anlage N der Einkommensteuererklärung zu erfassen.
Antwort zu Ihrer Frage 2:
Ihren Angaben entnehmen wir, dass Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen möchten.
Der Ort der sonstigen Leistungen an luxemburgische Privatkundinnen und Privatkunden ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 a) UStG in Luxemburg, sofern Ihre Tätigkeit als künstlerisch einzustufen ist. Ansonsten wäre Ihre Leistung in Deutschland steuerbar (§ 3a Abs. 1 UStG), es sei denn, es läge ein Fall des § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 UStG vor. Das würde bedeuten, dass die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar sind und sich die Umsatzsteuerpflicht gegebenenfalls nach Luxemburg verlagert.
Die Rechnungsstellung ist gegebenenfalls nach luxemburgischem Steuerrecht zu stellen.
Dies hängt davon ab, ob Sie sich in Luxemburg steuerlich als Gewerbetreibender oder Freiberufler registrieren lassen müssen.
Wir empfehlen Ihnen aufgrund der Komplexität Ihrer Leistungen daher, sich von einem Steuerberater in Ihrer Nähe ausführlich beraten zu lassen.
Quelle:
Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Stand:
November 2018
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