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Kunsttherapeutin und Heilpraktikerin Psychotherapie: freiberufliche Tätigkeiten?

Frage

Ich habe eine Frage bezüglich meiner nebenberuflichen Tätigkeit, die ich ab voraussichtlich Februar gegen Bezahlung beginne. Hauptberuflich arbeite ich als kaufmännische Sachbearbeiterin in einem Großunternehmen. Ich habe eine zweijährige Weiterbildung zur Kunsttherapeutin absolviert, danach Burnout-Beratung und ich strebe an, den Heilpraktiker Psychotherapie im Oktober 2021 zu bestehen. Ab Februar werde ich im Auftrag einer Stiftung kunsttherapeutisch mit Flüchtlingskindern arbeiten (ca. 2 Std. die Woche) mit Fokus auf kreativer Entwicklungsförderung. Zudem plane ich kleine Workshops (z.B. VHS) zum Thema Resilienzförderung durch kreative Mittel in Bezug auf Burnout-Prävention. Ich würde gerne im nächsten Schritt in einem formlosen Schreiben beim Finanzamt meine nebenberufliche Freiberuflichkeit anmelden. Ist das so korrekt oder muss ich ein Gewerbe anmelden? Würde ich im Hinblick auf die voraussichtliche Heilerlaubnis in die Kategorie der freien Berufe fallen?

Antwort

Bitte beachten Sie, dass Sie jede Tätigkeit für sich darauf hin prüfen müssen, ob es sich um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt.

Die Tätigkeit von Heilpraktikern/innen für Psychotherapie nach den Bestimmungen des HeilpraktG zählt zu den Heilberufen und ist somit als freiberuflich i.S.d. § 18 EStG einzustufen.

Demgegenüber stellt die Tätigkeit von Kunsttherapeuten/innen nicht per se einen Freien Beruf dar. Eine heilberufsähnliche Tätigkeit wäre nur anzunehmen, wenn für die Ausübung von Kunsttherapie eine staatliche Erlaubnis zwingend vorgeschrieben wäre, wie es etwa auch bei Ärzten, Heilpraktikern der Fall ist. Da Kunsttherapeuten/innen zur Berufsausübung keiner staatlichen Erlaubnis bedürfen, liegt grundsätzlich keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit vor. Eine Freiberuflichkeit kann dann angenommen werden, wenn die Heilpraktiker-Zulassung (Psychotherapie) erworben wurde.

Die Durchführung von Workshops kann als sog. unterrichtende Tätigkeit freiberuflich i.S.d. § 18 EStG sein. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Gewerbeämter im lehrenden Bereich zunehmend dazu tendieren, den Unterricht als gewerblich einzustufen. Sie begründen ihre Entscheidung damit, dass für die konkrete Art des Unterrichts eine besondere Qualifikation (Hochschul- oder Fachhochschulstudium) erforderlich sein muss. Sollte das Gewerbeamt Zweifel äußern, so müssen Sie anhand Ihrer Qualifikationen argumentieren und darlegen, dass die von Ihnen angebotene Lehrtätigkeit nur nach Erwerb besonderen theoretischen und praktischen Fachwissens möglich ist.

Die kunsttherapeutische Arbeit mit Flüchtlingskindern (Kindern und Jugendlichen) kann als sog. erzieherische Tätigkeit freiberuflich sein.

Lesen Sie zum Thema „Existenzgründungen durch freie Berufe“ die GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932  KB).

Je nachdem, zu welchem Ergebnis Sie kommen, müssen Sie ein Gewerbe oder einen Freien Beruf anmelden.
Sollten Sie sich dazu entschließen, sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit anzumelden, so beachten Sie bitte die Informationen zu den sog.gemischten Tätigkeiten“.

Quelle: Chanell Eidmüller
-Rechtsanwältin-
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
www.ifb.uni-erlangen.de

Januar 2021

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