Frage
Ich würde gerne ein integratives Café eröffnen und würde nun gerne von Ihnen Informationen bekommen über Anmeldung, Förderung etc.
Ich würde gerne ein integratives Café eröffnen und würde nun gerne von Ihnen Informationen bekommen über Anmeldung, Förderung etc.
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung "auf Dauer angelegt" beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/Fortsetzungsabsicht gefordert. Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt vor Ort. Dort können Sie auch erfragen, ob Sie eine Unterscheidung zwischen Nebengewerbe und Hauptgewerbe in der Anmeldung vornehmen können.
Wenn Sie sich mit einem Gaststättengewerbe selbstständig machen, fallen Sie unter die Vorschriften des Gaststättengesetzes. Sie müssen daher eine Erlaubnis beim zuständigen Ordnungsamt beantragen. Weiterführende Informationen zur Erlaubnispflicht im Gaststättengewerbe erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer oder auch auf der Internetseite unter www.ihk-nordwestfalen.de (www).
Der Bund und die einzelnen Bundesländer bieten unterschiedliche Förderung zum Start in eine hauptberufliche Tätigkeit an.
Für Sie als Gründer, möchte ich Ihnen kurz den ERP-Gründerkredit - StartGeld vorstellen: Die KfW Bankengruppe fördert mit Unterstützung des ERP-Sondervermögens bei der Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln im In- und Ausland mit günstigen Konditionen bis zu einem Fremdfinanzierungsbedarf von bis zu 100.000 Euro. Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die ein Unternehmen bzw. eine freiberufliche Existenz (gemäß KMU-Definition der EU) in Deutschland gründen oder wie bereits aufgeführt weniger als drei Jahre bestehen bzw. am Markt tätig sind. Die Förderung wird als Darlehen gewährt. Die Laufzeit beträgt maximal zehn Jahre, davon höchstens zwei Jahre tilgungsfrei.
Der Antrag wird über die jeweilige Hausbank gestellt.
Bei geringem Kapitalbedarf ist eine Förderung über den Mikrokreditfonds möglich. Dieses Programm richtet sich an Vorhaben mit einem Kreditbedarf von bis zu 20.000 Euro. Es gibt keine Kredituntergrenze, so dass auch sehr kleine Kredite gewährt werden können. Das Besondere hierbei ist, dass auch Gründer, die keinen Zugang zu Banken haben, hier einen Kredit erhalten können. Weitere Informationen zum Mikrokreditfonds und zur Beantragung in Ihrem Bundesland finden Sie auf der Internetseite www.mikrokreditfonds.de (www).
Im Bereich der Beratungsförderung bietet das Bundesland Nordrhein-Westfalen das Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW)an. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Das Programm unterstützt die Beratungen zur Entwicklung, Prüfung und Umsetzung von Gründungskonzepten vor der Realisierung. Gefördert werden Vorhaben zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens oder zur mehrheitlichen Beteiligung an einem Unternehmen. Antragsberechtigt sind Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe. Die Anträge sind zu richten an die
IHK Beratungs- und Projektgesellschaft mbH (IBP)
Tel.: (0211) 3 67 02-30, E-Mail: ibp.gmbh@duesseldorf.ihk.de
Sie können sich aber auch über die Internetseite www.foerderdatenbank.de (www) informieren, ob für Sie weitere Fördermöglichkeiten bestehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt auf dieser Internetseite eine Förderdatenbank zur Verfügung. Unter Eingabe Ihrer Kriterien (Fördergebiet, Förderart oder Förderbereich), können Sie entsprechende Programme und Richtlinien einsehen.
Weiterhin sollten Sie folgendes beachten:
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu melden. Diese wird anhand Ihrer Daten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebengewerbe handelt. Die Beurteilung erfolgt individuell. Möchten Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben, können Sie dies in der Regel als freiwilliges Mitglied. Alternativ haben Sie als hauptberuflich Selbständige auch die Möglichkeiten einer Absicherung über ein privates Versicherungsunternehmen. Für Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt es vom BMG das Bürgertelefon zur Gesetzlichen Krankenversicherung (030 340 60 66 01).
Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist (www.dguv.de (www)).
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.existenzgruender.de (www).
Quelle:
Ulrike Klein
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mai 2014