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Soziales Projekt gründen: freiberuflich oder als gewerbliche Tätigkeit?

Frage

Ich bin staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin (FH) und möchte mich mit einem inklusiven gemeinnützigen Projekt selbständig machen. Das Projekt soll die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für Menschen mit Depressionen fördern. Ehrenamtliche sollen eingebunden werden, die gemeinsam mit den Teilnehmern, für sie passgenaue Beschäftigungsmöglichkeiten umsetzen. Die Finanzierung soll über Stiftungsgelder, Spenden und persönliche Budgets erfolgen. Würde die Tätigkeit als freiberufliche oder als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden?

Antwort

Es war und ist von Finanzämtern häufig geübte Praxis, Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen mit Hochschulabschluss als den Psychologinnen und Psychologen ähnliche Berufe einzustufen und damit den freien Berufen zuzuordnen. Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen sind nicht im Einkommensteuergesetz, sondern im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) als freier Beruf genannt („Katalogberuf“) und fungieren - wie andere Katalogberufe auch – als Referenzberuf. Mittlerweile liegt jedoch ein Urteil des Finanzgerichts Köln vor, das zu einem anderen Ergebnis kommt (Finanzgericht Köln, 15-K-243/14, Urteil vom 01.06.2017). Demnach ist eine Diplomsozialarbeiterin und ein Diplomsozialarbeiter bei der Betreuung behinderter und suchtkranker Menschen gewerblich tätig. Nun erscheint dieses Urteil nicht als der Weisheit letzter Schluss, da die Ähnlichkeit zu Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen offenbar nicht (hinreichend) berücksichtigt wurde. Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass die Finanzämter darauf Bezug nehmen.

Sollten Sie sich trotz dieser Feststellungen entschließen, dem Finanzamt einen freien Beruf anzuzeigen, so beachten Sie bitte noch das Folgende: Nach vorliegenden Erfahrungen kommt es häufig vor, dass selbstständige Dienstleister dem Finanzamt einen freien Beruf anzeigen und dabei von einer Freistellung vom Gewerbe ausgehen. Oft werden Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflerinnen und Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberuflerin oder Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberuflerin oder Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und mit Kosten verbunden.

Unabhängig davon können und sollten Sie sich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen, das auch eine beratende Funktion hat. Sollten Sie sich auf eine gewerbliche Betätigung verständigen, so hilft Ihnen ein Hinweis auf die Gewerbesteuer: Als Einzelunternehmerin wird Ihnen bei der Gewerbesteuer ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewinn gewährt.

Im Sinne des Gesetzgebers ist das nicht. Die Erklärung ist in dem Umstand zu sehen, dass die Legislation zu freien Berufen der Entwicklung von Arbeitsfeldern und Berufsbildern in weitem zeitlichem Abstand folgt.

Noch eine Anmerkung: Im Partnerschaftsregister finden sich Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen – dort werden nur Angehörige der freien Berufe zugelassen.
Rechtsgrundlage: Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG, § 1 Voraussetzungen der Partnerschaft

Zusammenfassend: Partnerschaftsgesellschaften bestehen ausschließlich aus Angehörigen freier Berufe im Sinne des Einkommensteuerrechts. Folglich erzielen diese Berufe Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (im Steuerdeutsch für freiberuflich). Damit sind auch Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen, die nicht heilberuflich tätig sind, freiberuflich tätig. Und so können die Psychologinnen und Psychologen Ihnen als Sozialarbeiterin als Referenzberuf dienen. Sie würden damit einen „ähnlichen Beruf“ ausüben, sofern Ihre konkrete Tätigkeit auch dem Berufsbild der Psychologin zugeordnet werden kann. Voraussetzung ist dabei Ihr Hochschulabschluss.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Stand:
April 2020

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