Antwort
Die Durchführung von Wellnessmassagen stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, während medizinische Massagen mit entsprechender Berufsausbildung als freiberuflich einzustufen sind. Soweit Sie unter Gruppenleitung das Angebot von Kursen verstehen, kann hierunter eine Freiberuflichkeit in Form der sog. unterrichtenden Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG zu sehen sein. Nach dem Einkommensteuergesetz ist für die Ausübung der unterrichtenden Tätigkeit im Allgemeinen weder ein formaler Nachweis erforderlich, noch kommt es auf den Gegenstand des Unterrichts an (vgl. BFH v. 1. 4. 1982, R 130/79). Demgegenüber verlangen die Gewerbeämter, dass für die konkrete Art des Unterrichts eine besondere Qualifikation vorliegt und somit eine höherwertige Leistung erbracht wird. Eine solche Dienstleistung höherer Art liegt nur vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Sollten Sie z.B. einen Kurs für Kinesiotapen anbieten wollen, so müsste bei strenger Betrachtung aus Sicht der Gewerbeämter ein Gewerbe angemeldet werden. Definieren Sie daher im Vorfeld was unter Gruppenleitung zu verstehen ist. Sollte das Gewerbeamt eine Anmeldung fordern, so müssten Sie argumentieren, dass es sich bei Ihrem Angebot um eine Dienstleistung höherer Art handelt.
Bitte beachten Sie: Sollten Sie sich auf eine unterrichtende Tätigkeit stützen, so müssen Sie an die ggfs. bestehende Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung denken. Lesen Sie hierzu:
www.deutsche-rentenversicherung.de
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Oktober 2017
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