Antwort
Ihre administrativen Dienstleistungen sind als gewerblich einzustufen. Auch gewerbliche Kleinunternehmen im Nebenerwerb sind anmeldepflichtig beim Gewerbeamt.
Damit hätten Sie ein freiberufliches und ein gewerbliches Unternehmen. Hier werden für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung die Umsätze aus beiden Formen der Selbstständigkeit addiert. Dies würde auch dann gelten, wenn Ihre freiberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise aus anderen Gründen umsatzsteuerbefreit wäre (z.B. bei Übersetzungen für Unternehmen mit Firmensitz im Ausland).
Beachten Sie: Die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung liegt derzeit bei 22.000 Euro.
Beide Tätigkeiten geben Sie in der Einkommensteuererklärung getrennt an. Möglicherweise bekommen Sie für Ihre administrativen Tätigkeiten eine eigene Steuernummer. In der Steuererklärung geben Sie Einkünfte aus selbstständiger - hier also freiberuflicher - Tätigkeit sowie auf einem anderen elektronischen Formular Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit an.
Eine Übersicht zu Gründungen im Nebenerwerb bietet ebenfalls das BMWK-Existenzgründungsportal.
„Freiberufliche Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer können ihre Einkünfte aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten steuerlich getrennt erklären, um damit den Anteil ihrer freiberuflichen Tätigkeiten gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Das gilt unabhängig von der Höhe der Umsätze. ‚Steuerlich trennen‘ heißt: Entweder werden für die freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten jeweils getrennte Rechnungen gestellt oder sie werden in einer Rechnung separat aufgeführt. In der Einkommensteuererklärung müssen die Einkünfte allerdings zwingend getrennt angegeben werden - in Anlage G (Gewerbe) und Anlage S (Freier Beruf).“
Auszug aus der BMWK-Information zu gemischten Tätigkeiten (freiberuflich – gewerblich).
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
März 2020
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