Navigation

Freiberufler: zusätzlich administrative Aufgaben anbieten?

Frage

Ich habe jahrelang Übersetzungen/Sprachunterricht ohne Gewerbeanmeldung angeboten. Auf der Rechnung stand immer mein Name, Adresse, Steuer-ID und der Hinweis, dass ich nicht MwSt-pflichtig bin. Es war mit dem Steuerberater so abgesprochen und die Steuererklärung lief immer über ihn. Jetzt möchte ich administrative Aufgaben remote anbieten. Ich würde am Anfang Social Media nutzen und dafür ein Logo verwenden. Ich bin selber nicht in den Social Medias - weder mit meinem Namen noch mit meinem Bild. Die Rechnung würde ich nach wie vor mit meinem Namen, Adresse usw. (wie bis jetzt gehabt) erstellen. Wenn das Nebeneinkommen weiter niedrig bleibt (ca. 5.000 Euro im Jahr) würde ich kein Gewerbe anmelden. Meine Frage ist: Muss ich doch ein Gewerbe anmelden, weil ich in den digitalen Medien etc. ein Logo mit einer aussagekräftigen Bezeichnung zu den Aufgaben verwende? Oder spielt das keine Rolle?

Antwort

Ihre administrativen Dienstleistungen sind als gewerblich einzustufen. Auch gewerbliche Kleinunternehmen im Nebenerwerb sind anmeldepflichtig beim Gewerbeamt.

Damit hätten Sie ein freiberufliches und ein gewerbliches Unternehmen. Hier werden für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung die Umsätze aus beiden Formen der Selbstständigkeit addiert. Dies würde auch dann gelten, wenn Ihre freiberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise aus anderen Gründen umsatzsteuerbefreit wäre (z.B. bei Übersetzungen für Unternehmen mit Firmensitz im Ausland).
Beachten Sie: Die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung liegt derzeit bei 22.000 Euro.

Beide Tätigkeiten geben Sie in der Einkommensteuererklärung getrennt an. Möglicherweise bekommen Sie für Ihre administrativen Tätigkeiten eine eigene Steuernummer. In der Steuererklärung geben Sie Einkünfte aus selbstständiger - hier also freiberuflicher - Tätigkeit sowie auf einem anderen elektronischen Formular Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit an.

Eine Übersicht zu Gründungen im Nebenerwerb bietet ebenfalls das BMWK-Existenzgründungsportal.

„Freiberufliche Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer können ihre Einkünfte aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten steuerlich getrennt erklären, um damit den Anteil ihrer freiberuflichen Tätigkeiten gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Das gilt unabhängig von der Höhe der Umsätze. ‚Steuerlich trennen‘ heißt: Entweder werden für die freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten jeweils getrennte Rechnungen gestellt oder sie werden in einer Rechnung separat aufgeführt. In der Einkommensteuererklärung müssen die Einkünfte allerdings zwingend getrennt angegeben werden - in Anlage G (Gewerbe) und Anlage S (Freier Beruf).“
Auszug aus der BMWK-Information zu gemischten Tätigkeiten (freiberuflich – gewerblich).

Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Stand:
März 2020

Tipps der Redaktion

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben