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Gründungsplanung – Wohnraum, gewerbliche Nutzung Musiklehrer: Workshops zu Hause abhalten?

Frage

Auf der Internetseite hatte ich schon gelesen, dass Musiklehrer Unterricht auch zuhause anbieten können. Ich bin Dudelsacklehrer.

Oft trifft man sich hier auch zu einem ganztägigen Workshop in einer Gruppe. Sprich 8 Schüler, die von 10 bis 18 Uhr dann hier bei mir sind. Dann verwenden die natürlich auch mein WC und trinken/essen ein wenig. Gilt die Erlaubnis dann auch noch oder müsste ich für so einen Fall dann eine Genehmigung meiner Kommune einfordern?

Antwort

Die Antwort auf Ihre Frage muss zunächst verschiedene Wohnverhältnisse berücksichtigen. Sind Sie Mieter, muss die Zustimmung des Vermieters vorliegen. Sind Sie Eigentümer der Räume, in denen der Unterricht stattfindet, muss die Eigentümergemeinschaft zustimmen, sofern dies für Sie relevant ist. Im eigenen Haus entfallen diese Voraussetzungen. Dort ist die Nutzung des eigenen Hauses zu Unterrichtszwecken nach Bauplanungsrecht prinzipiell zulässig. Aber: Nach dem Bauordnungsrecht sind besondere Bestimmungen zu beachten, auch wenn die Nutzungsänderung nicht genehmigungspflichtig ist (Beispiel: Brandschutz). Sprechen Sie bitte mit Ihrem Bauamt und/oder Ordnungsamt. Hinzu kommen Anforderungen, die Sie mit dem Gesundheitsamt abklären sollten.

Sie gründen wohl eine freie Unterrichtseinrichtung und keine Privatschule, die dem gesetzlichen Schulbegriff unterliegt. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Tätigkeit nicht der zuständigen Landesbehörde anzeigen müssen und Ihre Räumlichkeiten hier keinen besonderen Vorschriften unterliegen.

Zur Freiberuflichkeit von unterrichtenden Tätigkeiten informieren Sie sich auch unter: PRAXISHILFE Lehrende,Trainer, Coaches: freiberufliche oder gewerbliche Taetigkeit

Ergänzend hierzu verweise ich auf folgende Rechtsquelle: Die Erteilung von (…) Musikunterricht stellt eine höhere Dienstleistung dar, da es sich durchweg um Tätigkeiten handelt, die zu einer Eigenleistung im schöpferischen Sinne des zu Unterrichtenden beitragen und damit zum künstlerischen Bereich zählen (OVG Lüneburg, v. 17.08.1977, GewA 1977, 368, 370)/Landmann/Rohmer, Rd.Nr. 17 zu § 6 GewO.

Beachten Sie bitte besonders die Gebäude- und Haftpflichtversicherung. Hier wäre zu klären, inwieweit der Versicherungsschutz auch Ihre freiberufliche Tätigkeit umfasst.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

April 2022

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