Antwort
Coachings können als sog. „unterrichtende Tätigkeit“ i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingestuft werden. Unter Unterricht versteht man die planmäßige Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form. In organisierter und institutionalisierter Form meint, dass dem Unterricht ein nach Lehrziel und Lehrmethode feststehendes („schulmäßiges“) Programm zugrunde liegt. Der Unterricht kann hierbei im Rahmen von Einzel- oder Gruppenseminaren, Workshops o.ä. erfolgen. Geht es in Ihrem Coaching hingegen um die Erarbeitung individueller Konzepte, wird der Bereich des Unterrichts in der Regel verlassen und es handelt sich um eine gewerbliche Beratung.
Üben Sie eine Tätigkeit aus, die zum Berufsbild der Psychologinnen und Psychologen zählt, so kann sich die Freiberuflichkeit über die sog. ähnlichen Berufe ergeben. Es ist vertretbar, dass Sie aufgrund Ihres abgeschlossenen Lehramtstudiums dem Katalogberuf der Diplom-Psychologinnen und der Diplom-Psychologen ähnlich sind.
Die abschließende Entscheidung liegt beim Gewerbe- bzw. Finanzamt. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt zu diesen Stellen auf.
Lesen Sie zum Thema Lehrende die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101 KB) des BMWK.
Quelle:
Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Stand:
September 2020
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