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Sport- und Gymnastiklehrerin: verschiedene Kurse anbieten?

Frage

Ich möchte mich als staatlich anerkannte Sport- und Gymnastiklehrerin selbständig machen und habe verschiedene Dinge, die ich anbieten möchte. Zum einen möchte ich Primärpräventionskurse anbieten, die von der Zentralen Prüfstelle für Prävention zertifiziert wurden. Auch möchte ich Qi Gong Kurse anbieten, die von der Zentralen Prüfstelle für Prävention nicht zertifiziert sind (Zertifikat über 75 UE im Qi Gong durch staatlich anerkannte Ausbildung). Bei allen Angeboten, möchte ich den Kunden anbieten, diese in Form eines Personal Training zu buchen. Also: Gruppenangebote und Einzelangebote. Hier die Frage, ob diese Tätigkeiten zu den freiberuflichen Tätigkeiten - unterrichtende Tätigkeiten zählen? Zusätzlich möchte ich eine Schmerzbehandlung, nach der Myofasziale Triggerpunkt Therapie anbieten (zertifiziert). Ich würde dieses Angebot auf Privatzahlerbasis abrechnen - weiß aber nicht, ob ich dieses Angebot auch freiberuflich, also nicht gewerblich anbieten darf.

Antwort

Die unterrichtende Tätigkeit als Freier Beruf (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ist durch die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form charakterisiert. Hierbei kann der Unterricht auch in Form von Einzelunterricht erteilt werden. Nach dem Einkommensteuergesetz ist für die Ausübung der unterrichtenden Tätigkeit im Allgemeinen weder ein formaler Nachweis erforderlich, noch kommt es auf den Gegenstand des Unterrichts an (vgl. BFH v. 1. 4. 1982, R 130/79). Entscheidend ist, dass der Lehrende die die Bereiche betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten beherrscht und vermitteln kann. Aufgrund Ihres Abschlusses - staatlich anerkannte Sport- und Gymnastiklehrerin - ist die Durchführung von Primärpräventionskursen als Freier Beruf einzustufen.

Beim Angebot von Qi Gong-Kursen kann es demgegenüber mit der Freiberuflichkeit problematisch sein, da für das Gewerbeamt - anders als für das Finanzamt - die Qualifikation der Ausübenden und der Lehrinhalt entscheidend sind. Aus Sicht der Gewerbeämter muss für die konkrete Art des Unterrichts eine besondere Qualifikation vorliegen und somit eine höherwertige Leistung erbracht werden. Eine solche Dienstleistung höherer Art liegt nur vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Da dies bei Qi Gong nicht der Fall ist, ist es möglich, dass von Seiten des Gewerbeamtes die Anzeige eines Gewerbes gefordert wird.

Beim Angebot der Myofasziale Triggerpunkt Therapie handelt es sich um einen Freien Beruf, wenn es sich hierbei um eine zumindest heilberufsähnliche Tätigkeit handelt. Einem Heilberuf ähnlich können grundsätzlich nur solche Berufe sein, die einer Erlaubnis bedürfen und der Überwachung durch die Gesundheitsämter unterliegen. Zu prüfen ist daher insbesondere: Handelt es sich um eine Therapie, die nur durch Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten o.ä. durchgeführt werden darf. Sind an die Tätigkeit besondere Genehmigungen (bauliche Vorgaben o.ä.) geknüpft. Übernehmen die Krankenkassen regelmäßig die Kosten für diese Therapie.

Wenn Sie diese Fragen bejahen können, so ist es vertretbar, die Tätigkeit als Freien Beruf anzumelden. Bitte beachten Sie: An die sog. Ähnlichkeit werden hohe Anforderungen gestellt, die stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig sind. Die abschließende Entscheidung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt. Nehmen Sie daher bei Bedarf Kontakt mit der zuständigen Stelle auf und ggfs. die Unterstützung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters in Anspruch.

Quelle:
Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)

Stand:
Oktober 2019

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