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Schreib- und Theaterpädagogin: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Als ausgebildete Theaterpädagogin (FH) und Schreibpädagogin (private Weiterbildung) möchte ich mich gerne nebenberuflich selbständig machen und beide Arbeitsweisen kombinieren, da sie sich inhaltlich sinnvoll ergänzen. Gibt es die Möglichkeit, mich als „Schreib- und Theaterpädagogin" o.ä. eintragen zu lassen?

Antwort

Für Sie kommen zwei Formen der Freiberuflichkeit in Frage: die unterrichtende und die erzieherische Tätigkeit. Grundsätzlich erzielen nebenberufliche Lehrkräfte laut Rechtsprechung in der Regel Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Sie können also dem Finanzamt eine selbstständige (hier für freiberufliche) Tätigkeit anzeigen.

Zum allgemeinen rechtlichen Hintergrund: Unterricht ist nach der Rechtsprechung die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Diese organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u. a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm voraus. Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit.

Ein „schulmäßiges Programm“ können Sie auch selbst erstellen. Es muss sich also nicht um einen allgemeinen Lehrplan handeln. Wichtige Hinweise zu unterrichtenden Tätigkeiten im freien Beruf bietet das BMWi-Existenzgründungsportal in seiner PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB).

Erzieherische Tätigkeit:
Erziehung ist die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung von jungen Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen. Unter Mündigkeit wird die Fähigkeit verstanden, selbstständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen. Hierfür ist die Formung der gesamten Persönlichkeit erforderlich, die Schulung in Teilbereichen zwischenmenschlicher Beziehungen reicht nicht aus. Ansonsten siehe die unterrichtende Tätigkeit. Dieser Hinweis ist besonders wichtig: Eine erzieherische Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung nur im Umgang mit Kindern und Jugendlichen vor!

Aus gewerberechtlicher Sicht wird von Ihnen der Abschluss eines relevanten Hochschulstudiums gefordert. In Ausnahmefällen kommt es vor, dass der Bachelor von der Finanzverwaltung nicht als Abschluss eines Erststudiums angesehen wird. Hierzu ist festzustellen: „Nach § 19 Absatz 2 HRG ist der Bachelor- oder Bakkalaureusgrad einer inländischen Hochschule ein berufsqualifizierender Abschluss. Daraus folgt, dass der Abschluss eines Bachelorstudiengangs den Abschluss eines Erststudiums darstellt und ein nachfolgender Studiengang als weiteres Studium anzusehen ist. Dies gilt auch, wenn ein Masterstudium im Sinne des § 19 HRG auf einem Bachelorstudiengang aufbaut (konsekutives Masterstudium). Quelle: BMF v. 07.12.2011 - IV C 4 - S 2282/07/0001-01 BStBl 2011 I S. 1243

Zu Ihrer weiteren Tätigkeit sollten Sie unbedingt Ihre Krankenkasse kontaktieren.
In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht auch für nebenberuflich Selbstständige im Bereich der Lehre grundsätzlich Versicherungspflicht, wobei der Begriff der Lehre sehr weit gefasst ist.

Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen erhalten Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.

Beachten Sie zur Umsatzsteuer bitte besonders die „Kleinunternehmerregelung“.

Zur Online-Anmeldung bei Finanzämtern in Baden-Württemberg verweise ich auf die Serviceseite BW.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
September 2020

Tipps der Redaktion:

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