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Personal Trainer: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Frage

Gerne würde ich mich als Personal Trainer über eine Homepage selbständig machen. Ich bin Medizinstudent und würde diese Tätigkeit gerne nebenher betreiben. An Qualifikationen besitze ich die B-Lizenz des Fitnesstrainers sowie die des Ernährungsberaters. Meine Frage ist nun, welche Formulare ich beim Finanzamt beantragen müsste. Kann ich als Freiberufler tätig sein oder benötige ein Kleinunternehmen und einen Gewerbeschein?

Antwort

Ob es sich bei der geplanten Tätigkeit als Personaltrainer um einen Freien Beruf handelt, hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um eine „unterrichtende Tätigkeit“ i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Zwar kann der Unterricht auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573), eine Lehrtätigkeit liegt allerdings dann nicht mehr vor, wenn sie die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programmes erfordert. In diesem Fall handelt es sich um eine beratende Tätigkeit, für die ein Gewerbe anzumelden ist.

Bei der Tätigkeit als Personaltrainer kann eine unterrichtende Tätigkeit angenommen werden. Anders kann es sich jedoch verhalten, wenn Sie für einzelne Kunden ein spezielles, auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Lehrprogramm erstellen und erarbeiten und somit eine beratende Tätigkeit ausführen.

Anzumerken ist zudem, dass die Gewerbeämter im lehrenden Bereich zunehmend dazu tendieren, den Unterricht als gewerblich einzustufen. Sie begründen ihre Entscheidung in der Regel damit, dass für die konkrete Art des Unterrichts keine besondere Qualifikation erforderlich ist und somit die Erbringung einer höherwertigen Leistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, nicht vorliegt. In diesem Fall ist es erforderlich anhand der eigenen Qualifikationen zu argumentieren.

Prüfen Sie daher sorgfältig, inwiefern Sie die obigen Anforderungen erfüllen. Die verbindliche Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Beachten Sie abschließend noch folgende Hinweise:

  • Klären Sie, ob Ihre Selbstständigkeit während des Studiums Auswirkungen auf Ihre Sozialversicherung, ggfs. BAföG hat.
  • Das Thema „Kleinunternehmen“ betrifft allein den Aspekt der Umsatzsteuerpflicht und gilt für Gewerbetreibende und Freiberufler gleichermaßen. Kleinunternehmer ist nach § 19 UStG, wer im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Umsatzgrenze von 20.000 Euro und im aktuellen Wirtschaftsjahr die Grenze von 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird.

Zum Thema Freiberuflichkeit und Steuern empfehle ich Ihnen zudem die Lektüre des BMWK „Gründen – kurz und knapp: Steuern“ und „Gründen – kurz und knapp: Freie Berufe“.

Quelle:
Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)

Stand:
August 2020

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