Antwort
Das Einkommensteuerrecht stellt an die unterrichtende Tätigkeit im freien Beruf bestimmte Anforderungen. In der nebenberuflichen Lehre ist in der Regel von Einkünften aus selbstständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes auszugehen ist, also von einem freien Beruf. Dies gilt vor allem dann, wenn diese Lehrtätigkeit nur wenige Wochenstunden umfasst. Ein Gewerbe müssen Sie also wohl nicht anmelden - es genügt die Anzeige der Tätigkeit beim Finanzamt.
Zur Vertiefung verweise ich auf die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?.
Ein Büro müssen Sie nicht anmieten. Ihr Unternehmen kann seinen Sitz auch in Ihren Privaträumen haben (sofern Sie allerdings dort unterrichten möchten, ist ein Kontakt mit dem Ordnungsamt zu empfehlen). Ansonsten sind freiberuflich Lehrende häufig „ambulant“ unterwegs, insbesondere in den Räumlichkeiten von Bildungsträgern.
Krankenversicherung: Auch, wenn Sie im Hauptberuf krankenversichert sind, sollten Sie als Selbstständiger im Nebenberuf die Nebentätigkeit der Krankenkasse mitteilen.
Rentenversicherung: Auch hier gibt es unbedingt zu beachtende Vorschriften auch für die nebenberufliche Selbstständigkeit. Ihren Rentenstatus können Sie bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen. Sehen Sie auch bei der Deutschen Rentenversicherung.
Rechtsform und Unternehmensbezeichnung: Sie haben ein Unternehmen, wenn Sie ein Einzelunternehmen führen und auch sonst keine besonderen Verpflichtungen zur Firmierung haben (eingetragener Kaufmann oder Handelsregister-Eintrag). Ergänzend zu Ihrer Unternehmensbezeichnung geben Sie den ausgeschriebenen Vor- und Zunamen und Ihre Kontaktdaten an (etwa auf Visitenkarten, Rechnungen, in der Werbung usw.). Mit der gewählten Unternehmensbezeichnung dürfen Sie auch nicht irreführen, d.h. etwa über die Größe ihres Unternehmens oder dessen Geschäftszweck hinwegtäuschen. Denken Sie auch an das Marketing: Sie sollten möglichst deutlich zum Zweck Ihrer Unternehmung hinführen. Auch sollten Sie Verwechslungen vermeiden mit anderen Anbietern gleicher oder ähnlicher Dienstleistungen. Hier hilft eine Recherche im Internet. Sie dürfen auch ein Logo verwenden.
Nähere Informationen zu Rechtsformen erhalten Sie unter: „Gründen – kurz und knapp: Rechtsformen“.
Sie machen eine Einkommensteuererklärung. Dort geben Sie Einkünfte aus selbstständiger - hier also freiberuflicher - Tätigkeit an. Beachten Sie: Für selbstständige Arbeiten können Sie mehr und andere Kosten absetzen denn als Angestellter. Nähere Informationen zum Thema Einkommensteuer finden Sie im BMWK-Existenzgründungsportal.
Beachten Sie hier bitte besonders die „Kleinunternehmerregelung“. Die Rechnungen von Kleinunternehmern müssen immer Angaben enthalten wie: „Ich bin Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes und stelle deshalb keine Mehrwertsteuer in Rechnung".
Wenn Ihre private Haftpflichtversicherung auch für Ihre freiberufliche Tätigkeit gelten soll, ist eine Erweiterung zu empfehlen. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Ihre Tätigkeit in diese Versicherung eingeschlossen ist. Zum Thema Versicherungen informiert das BMWK in seinem Infoletter „Gründen – kurz und knapp: Persönliche Absicherung“.
Eine Übersicht zu Gründungen im Nebenerwerb bietet das BMWK-Existenzgründungsportal.
Zusammenfassend und abschließend empfehle ich als Überblick zur Gründung im freien Beruf: „Gründen – kurz und knapp: Freie Berufe“.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
Mai 2020