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Musikunterricht zu Hause anbieten: Genehmigung?

Frage

Ich bin Musiker bzw. Diplommusiklehrer und würde gerne in unserem neunen Haus, in das wir im letzten Jahr eingezogen sind, Musikunterricht geben - vielleicht an einem oder zwei Nachmittagen. Muss ich das irgendwie anmelden oder genehmigen lassen?

Antwort

Bei unterrichtenden Tätigkeiten muss es sich um Schulunterricht handeln. Nachhilfe- und Musikunterricht werden dabei als Schulunterricht angesehen. Hinzu kommt, dass die Unterrichtenden über die Befähigung hierzu verfügen müssen. Als Musiklehrer mit abgeschlossenem Hochschulstudium ist diese Voraussetzung bei Ihnen zweifelsfrei gegeben. Damit sind Sie sowohl nach dem Gewerberecht als auch nach dem Einkommensteuerrecht freiberuflich tätig und können diese Dienstleistung Ihrem Finanzamt anzeigen (freiberuflich ist hier „selbstständig“).

Die Frage, inwieweit Ihr Unterricht eine künstlerische Tätigkeit darstellt und damit aus dieser Sicht als freiberuflich anzusehen ist, kann damit vernachlässigt werden. Dies ist insofern von Vorteil, als die Rechtsauffassungen hierzu nicht eindeutig sind (Musiklehrer schaffen und interpretieren nicht).

Da Sie in einem eigenen Haus unterrichten und damit Störungen der Nachbarschaft - etwa durch Publikumsverkehr - nicht zu erwarten sind, sind hier keine Genehmigungen erforderlich.

Beachten Sie bitte zur Rentenversicherungspflicht für Lehrende das Folgende: Als Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zählen jedoch nicht nur Lehrer, die an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen selbstständig tätig sind. Vielmehr zählen hier alle Personen dazu, die Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht vermitteln. … Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI sind Personen versicherungsfrei, die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausüben. Diese Rechtsvorschrift erfasst auch die selbstständig tätigen Lehrer/Erzieher. Die Versicherungsfreiheit gilt dann für diese selbstständige Tätigkeit. Um eine geringfügige selbstständige Tätigkeit handelt es sich, wenn das Entgelt monatlich 450,00 Euro nicht überschreitet. Die Deutsche Rentenversicherung informiert hierzu unter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/01_wer_ist_pflichtversichert/01_selbststaendige.html

Das BMWi informiert zu Teilzeit- und Kleinstgründungen unter http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Entscheidung/Gruendungsarten/Teilzeit-Kleinstgruendungen/inhalt.html

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Mai 2018

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