Antwort
Die Bezeichnung „Musikschule“ ist in Bayern geschützt und darf daher nur geführt werden, wenn die Voraussetzungen der Sing- und Musikschulverordnung (SiMuV) erfüllt werden. Die Sing- und Musikverordnung stellt dabei gerade in Bezug auf das Personal hohe Anforderungen. So muss die Musikschule von einer musikpädagogischen Fachkraft geleitet werden. Der Unterricht darf in musikalischen Fächern nur von Lehrkräften mit musikpädagogischer Befähigung erteilt werden. Lesen Sie hierzu §§ 2 ff. SiMuV.
Eine Musikschule kann dabei auch in Form eines gemeinnützig anerkannten eingetragenen Vereins (e.V.) ausgestaltet sein. In diesem Fall sind die vereinsrechtlichen Vorschriften und vor allem die Regeln zur Gemeinnützigkeit zu beachten. Für nähere Informationen empfehle ich Ihnen die Beratung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.
Wenn Sie die Bezeichnung „Musikschule“ nicht führen, so besteht die Möglichkeit Musikunterricht z.B. in Form einer freien Unterrichtseinrichtung zu erteilen. Lesen Sie hierzu im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).
Die unterrichtende Tätigkeit ist grundsätzlich als freiberuflich i.S.d. § 18 EStG einzustufen. Sollte das Gewerbeamt - entgegen der einkommensteuerlichen Anmeldung - Ihr Vorhaben als gewerblich einstufen, so müssen Sie argumentieren: persönliche Dienstleitung höherer Art, besondere Art des Musikunterrichts uvm.
Eine Einrichtung kann von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sie nachweist, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet (vgl. § Nr. 21 a UStG). Ist dies nicht der Fall, so besteht - soweit kein Kleinunternehmen vorliegt - Umsatzsteuerpflicht.
Das Angebot von Freizeitbetreuung und Ferienbetreuung kann freiberuflich i.S.d. § 18 EStG sein, wenn eine erzieherische Tätigkeit vorliegt. Erziehung meint die Schulung des Charakters und die Bildung der Persönlichkeit. Gemeint ist hiermit „die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung von jungen Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen“.
Im Bereich der Freizeit- und Ferienbetreuung müssen Sie prüfen, inwiefern die Voraussetzungen der §§ 43ff. SGB VIII erfüllt werden.
Quelle:
Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Stand:
Februar 2019
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