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Life-Coaching: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich plane, mich als Life-Coach selbständig zu machen. Ich habe einen Bachelor in Bildungswissenschaft/Soziologie. Während des Studiums habe ich Kurse belegt, die in Richtung systemisches Arbeiten/ Coaching/Kommunikation gingen. Weiterhin habe ich über mehrere Jahre staatlich nicht anerkannte Seminare zu den Themen systemisches Arbeiten, psychologisches Arbeiten belegt und strebe einen Heilpraktiker an. Ist es mir möglich mich freiberuflich als Coach selbständig zu machen, bevor ich den Heilpraktiker absolviert habe?

Antwort

Bei Ihrem Life-Coaching ist zunächst zu fragen, ob eine unterrichtende Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegen kann. Unterricht ist nach der Rechtsprechung die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Diese organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt unter anderem ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm voraus. Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit.

Erfordert hingegen die Tätigkeit die Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit.

Ergänzend verweise ich auf die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB) des BMWi zu unterrichtenden Tätigkeiten, für Sie insbesondere zum Coaching.

Im Rahmen beratender Tätigkeiten kann Coaching insbesondere auch freiberuflich sein, sofern diese Tätigkeit zu psychologischen, soziologischen, pädagogischen, sozialpädagogischen, medizinischen, juristischen und theologischen Berufsbildern zählt auf der Grundlage einschlägiger Hochschulausbildungen (Ausnahme ohne Hochschulausbildung: Heilpraktiker für Psychotherapie).

Es gilt der Grundsatz der Einzelfallprüfung, weshalb in Ihrer Sache eine abschließende Feststellung nicht möglich ist. Sie sollten hierzu ein Gespräch mit dem Finanzamt suchen, das auch eine beratende Funktion hat. Beachten Sie bitte unbedingt das Folgende: Akzeptiert das Finanzamt Ihre Dienstleistung als freiberuflich („selbstständig“ im Steuerdeutsch), ist damit keine förmliche Anerkennung verbunden. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes, die mit hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden ist.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Mai 2020

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