Antwort
Da die Kosten für Psychomotorik von den Krankenkassen nicht als Regelleistung, sondern allenfalls auf Antrag nach ärztlicher Empfehlung übernommen werden, gibt es auch keine Vorschriften zur Zulassung. Alternativ werden die Kosten z.B. nach §35 SGB VIII vom jeweiligen Jugendamt der betreffenden Stadt oder Gemeinde übernommen. Auch hier gibt es keinerlei generelle Vorschriften. Zudem werden die Kosten der Betroffenen auch von diesen selbst getragen. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten ersehen Sie hier: https://www.reinhardt-journals.de/index.php/mot/article/download/2525/3670
Ich würde Ihnen daher empfehlen mit den Landesverbänden der Krankenkassen (BKK, IKK, Knappschaft, AOK sowie vdek) Kontakt aufzunehmen und eventuelle Wünsche und Anforderungen im Falle einer Kostenübernahme auf Antrag zu erfragen. Mit selben Anliegen nehmen Sie sodann auch zu der Gemeinde Kontakt auf, an der Ihre Praxis ansässig werden soll.
Melden Sie Ihre Praxis zudem dem örtlichen Gesundheitsamt, da diese u.U. räumliche Anforderungen haben können.
Für Ihre Tätigkeit benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung. Handeln Sie überwiegend auf ärztliche Anordnung wären Sie zudem rentenversicherungspflichtig: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/01_wer_ist_pflichtversichert/01a_selbststaendige/02_selbststaendige_in_bildung_und_pflege.html
Zu empfehlen ist weiterhin eine Inhaltsversicherung. Um eine Pflichtversicherung handelt es sich hierbei indes nicht.
Quelle: Christine Donner
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Februar 2018
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