Antwort
Da die systemische Beratung dem Berufsbild der Psychologin zugeordnet ist, handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Wenn Sie beratend in der nicht heilkundlichen Psychologie tätig sind, bestehen keine besonderen Regelungen für die Zulassung. Ihre Tätigkeit fällt nicht unter den Anwendungsbereich des Psychotherapeutengesetzes. Im PsychThG ist unter „§ 1 Berufsausübung“ festgelegt: „Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.“ Von einer Kostenübernahme durch die Krankenversicherung können Sie deshalb nicht ausgehen. Unter diesen Voraussetzungen können und dürfen Sie selbstständig tätig werden.
Der Begriff der „psychologischen Beraterin“ oder der „systemischen Beraterin“ ist als Berufsbezeichnung nicht geschützt. Geschützt ist hingegen Ihr Hochschulabschluss als Psychologin. Sie sollten in der Außendarstellung stets die Verbindung Ihres Hochschulabschlusses mit der gewählten Bezeichnung als psychologischer Beraterin nutzen. Auf Ihre Ausbildung zur systemischen Beraterin sollten Sie besonders hinweisen, wenn es sich um einen staatlich zertifizierten Lehrgang handelt.
Einkommensteuer
Sie machen eine Einkommensteuererklärung. Dort geben Sie Einkünfte aus selbstständiger - also freiberuflicher - Tätigkeit an. Beachten Sie: Für selbstständige Arbeiten können Sie mehr und andere Kosten absetzen denn als Angestellte. Nähere Informationen zum Thema Einkommensteuer finden Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.
Umsatzsteuer
Leistungen von Diplom-Psychologen auf dem Gebiet der Psychotherapie sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie ihre Tätigkeit auf Grund einer Zuweisung der Patienten durch einen Arzt ausüben. Von der Umsatzsteuer nicht befreit sind Leistungen, die nicht als heilberufliche Tätigkeiten gelten. Sie müssen also den vollen Umsatzsteuersatz kalkulieren.
In Einzelfällen kann eine psychologische Beraterin von der Umsatzsteuer befreit werden. So kann eine psychologische Beraterin, die über Subunternehmerverträge mittelbar von einem Sozialhilfeträger vergütet wird, durch Anerkennung als soziale Einrichtung steuerfreie Umsätze erzielen (BFH Urteil vom 13.6.18, XI R 20/16).
Zur Umsatzsteuer sehen Sie sich bitte auch die so genannte „Kleinunternehmerregelung“. Einen Überblick zum Thema Steuern bietet das BMWi-Existenzgründungsportal.
Bei den Versicherungen wären vor allem zu nennen Berufshaftpflicht-, Rechtschutz-Krankenversicherung sowie Altersvorsorge und Berufsunfähigkeitsversicherung. Zu diesem Themenkreis informiert das BMWi-Existenzgründungsportal.
Zur Rentenversicherung der psychologischen Beraterin sehen Sie bitte die Stellungnahme eines Experten auf diesem Forum.
Rechtsform: Freiberufliche Psychologen sind in der Regel als Einzelunternehmer tätig. Hierzu informiert das BMWi. Einen Überblick zu Rechtsformen erhalten Sie hier.
Gründungsförderung: Bund und Länder bieten zahlreiche Förderprogramme für Existenzgründer an. Die Förderungen können sowohl in Form von Zuschüssen, Darlehen oder auch Bürgschaften vergeben werden. Informationen erhalten Sie auf der Internetseite Förderdatenbank des Bundes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt dort eine Förderdatenbank zur Verfügung. Unter Eingabe Ihrer Kriterien (Fördergebiet, Förderart oder Förderbereich) können Sie entsprechende Programme und Richtlinien einsehen.
Lesen Sie auch die GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932 KB).
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Dezember 2019