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Psychologische Beraterin: Rentenversicherungspflicht?

Frage

Ich war bereits als Dozentin und Einzelfallhelferin (betreuerähnliche Tätigkeit) tätig. In Bezug auf die Einzelfallhilfe gab es jahrelange Unklarheiten, wie viele Kriterien für eine Selbständigkeit und wie viele für eine Scheinselbständigkeit sprechen.

Da ich nun erneut eine Selbständigkeit ins Auge fasse, bitte ich Sie um Unterstützung. Dabei geht es um die Frage, ob die Tätigkeit rentenversicherungspflichtig ist. Bleiben solche Fragen ungeklärt und es kommt zu Nachzahlungsforderungen der DRV, kann das die Existenz kosten. Da ich schnell tätig werden will, kann ich nicht auf ein monatelanges Statusfeststellungsverfahren warten. Ich würde mich gern als psychologische Beraterin (z.B. für Rehabilitanden, die Umschulungen anstreben) selbständig machen. Die Beratung soll in Einzelgesprächen erfolgen. Ich bin Diplom-Psychologin und verfüge über jahrelange Erfahrungen in Bezug auf diese Tätigkeit. Weiterhin habe ich in Aussicht, als selbständige Sachverständige (beauftragt vom Jobcenter) tätig zu werden. Dabei geht es um die Erstellung psychologischer Gutachten. Könnten Sie so lieb sein und mir für beide Tätigkeiten beantworte, ob Rentenversicherungspflicht besteht oder nicht?

Antwort

Grundsätzlich ist eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nur in Kenntnis der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit möglich. So ist gerade bei der von Ihnen beabsichtigten Tätigkeit als psychologische Beraterin sehr genau zu differenzieren, ob es sich hierbei im eine beratende oder um eine Lehrtätigkeit handelt. Die Abgrenzung gestaltet sich schwierig, da die Übergänge zwischen einer beratenden und einer lehrenden Tätigkeit durchaus fließend sein können. Auch bei einer beratenden Tätigkeit kann es zu einer Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten kommen. Darüber hinaus ist der Lehrbegriff weit auszulegen und beinhaltet jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der Unterweisung von untergeordneter Bedeutung sind. Wir bitten um Verständnis, dass eine seriöse Einschätzung darüber, ob diese Tätigkeit als Lehrtätigkeit anzusehen ist, ohne weitergehende Angaben nicht möglich ist. Eine Prüfung und letztendlich die Entscheidung darüber, ob ein Lehrtätigkeit vorliegt, kann nur der zuständige Rentenversicherungsträger treffen und in diesem Zusammenhang über die Versicherungspflicht entscheiden.

Selbständig tätige Lehrer gehören zu den Personenkreisen, die gem. § 2 SGB VI auch als Selbständige kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Weitere Voraussetzungen hierfür sind, dass sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit selbst regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und diese Tätigkeit mehr als nur geringfügig ausgeübt wird. Geringfügig ist eine Tätigkeit, bei der Arbeitseinkommen (dies ist der im Sinne des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn) in Höhe von nicht mehr als 450 Euro monatlich erzielt wird.

Sofern hingegen eine beratende Tätigkeit bestätigt wird, ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, das Bestehen der Versicherungspflicht für Selbständige auch nach anderen in Frage kommenden Vorschriften zu prüfen.

So unterliegen auch Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen. Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Die Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift wäre auch für die beabsichtigte Tätigkeit zur Erstellung psychologischer Gutachten für das Jobcenter zu prüfen.

Zur Erläuterung auch hier ein Link zu einer weiterführenden Broschüre: www.deutsche-rentenversicherung.de

Bitte beachten Sie, dass auch für versicherungspflichtige Selbständige die Verpflichtung besteht, diese Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Da bis zu einer abschließenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers unklar ist, ob Sie mit der Aufnahme dieser Tätigkeiten zu den genannten Personenkreisen der versicherungspflichtigen Selbständigen gehören, empfehlen wir Ihnen dringend sich rechtzeitig an ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden. Nicht zuletzt um höhere Beitragsnachforderungen zu vermeiden. Ferner sollten Sie bei der Sachaufklärung mitwirken, da eine entsprechende Entscheidung nur auf der Grundlage aller erforderlichen Daten - zu denen auch Angaben über die Anzahl ihrer Auftraggeber gehören - getroffen werden kann.

Sofern Sie Unterstützung bei der Einleitung des Verfahrens benötigen, vereinbaren Sie bitte einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung: (Suche unter: www.deutsche-rentenversicherung.de).

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
November 2015

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