Antwort
Sofern weder Sie noch eine der anderen beteiligten Personen eine Kassenzulassung wünschen, sind lediglich die baurechtlichen Vorgaben für Praxisräume nach Bayerischer Bauordnung, die Arbeitsstättenverordnung sowie die Anforderungen des örtlichen Gesundheitsamtes zu beachten.
Sofern von einigen Partnern doch Kassenzulassungen angestrebt werden, müssen die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein. Sie finden die entsprechenden Dokumente z.B. bei den Ersatzkassen: Zulassung als Heilmittelanbieter.
Bezüglich der Art der Zusammenarbeit sind je nach Wunsch verschiedene Varianten möglich, z.B. eine einfache Untervermietung, bei der jeder wirtschaftlich selbständig ist, bis hin zu einer Gemeinschaftspraxis in Form einer GbR, welche gemeinsam wirtschaftet. Letzteres erfordert natürlich ein höheres Maß an Zusammenarbeit und bringt zudem eine stärkere gegenseitige Abhängigkeit mit sich, wobei gleichzeitig auch die Risiken geteilt werden. Empfehlenswert ist in jedem Fall ein eindeutiger Vertrag, in welchem nicht nur die Verteilung von Gewinnen und Verlusten, sondern auch das konkrete Vorgehen im Falle einer Trennung klar geregelt ist.
Über die Erstattungsfähigkeit verschiedener Leistungen durch die privaten Kassen ist eine generelle Aussage nicht möglich, da diese je nach Kasse und gewähltem Tarif (teilweise) gegeben sein wird oder nicht. Für Ihre Planungen fragen Sie bezüglich konkreter Verfahren am besten im Vorfeld einmal bei einigen großen Versicherungen an. Im Praxisalltag empfehlen Sie darüber hinaus dem Privatpatienten, vorab mit seiner Kasse zu klären, ob und wenn ja in welcher Höhe eine Erstattung erfolgen wird.
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
November 2018
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