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Praxis für Chiropraktik und Massagen?

Frage

Wir planen die Gründung einer Praxis (Heilpraktiker - Chiropraktik / Doctor of Chiropractic), in der neben der Behandlung durch den Chiropraktiker auch Massagen durch Physiotherapeuten und Massagetherapeuten angeboten werden sollen. Hauptkunden wären Amerikaner. Die Frage ist, was bezüglich der Zusammenarbeit zu beachten ist und ob es spezielle Anlaufstellen gibt, die Informationen diesbezüglich geben und mit denen man diverse Fragen bezüglich Steuer, Sozialversicherung, gesetzliche Vorgaben etc. abgleichen kann.

Antwort

Zunächst ist die jeweilige Antwort auf Ihre Frage davon abhängig, ob die Leistungen der Praxis privat oder von einem Kostenträger finanziert werden sollen.

Im Fall der Kostenübernahme durch den Klienten selbst, ist lediglich die Anmeldung beim örtlichen Gesundheitsamt notwendig.

Soll indes ein Kostenträger die Gebühren übernehmen, können Sie die diesbezüglichen Voraussetzungen mit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland besprechen, die Sie über nachfolgenden Link kontaktieren können: https://www.dvka.de/de/die_dvka/so_erreichen_sie_uns/so_erreichen_sie_uns.html

Das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und den USA können Sie hier entnehmen: https://www.dvka.de/de/informationen/rechtsquellen/f_bilaterales_abkommen/bilaterales_abkommen.html

Soll die Praxis auch für die Behandlung anderer Patienten zur Verfügung stehen, sind die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen, siehe:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/heilmittel/zulassungsempfehlungen/zulassungsempfehlungen.jsp

Handelt es sich bei den Massagen um medizinische Massagen, so muss der Physiotherapeut entweder selbst einen Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie nachweisen, oder im schriftlichen Auftrag des Heilpraktikers für Chiropraktik oder jedes anderen niedergelassenen Arztes über ärztliche Verordnung hin tätig werden, ansonsten kollidiert das Vorhaben mit dem Heilpraktikergesetz.

Handelt es sich indes um Wellness-Massagen, ist keine Absicherung in dem Zusammenhang notwendig. In diesem Fall ist jedoch strikt auf eine getrennte Buchführung der beiden Bereiche zu achten, um den freiberuflichen Teil nicht mit dem gewerblichen Teil der Wellness-Behandlungen zu vermischen, da ansonsten die komplette Praxis unter der Gewerbesteuer unterliegen würde.

Zur Umsatzsteuer: Wird auf ärztliche Verordnung oder heilpraktischen Auftrag behandelt, sind die Maßnahmen von der Umsatzsteuer befreit, siehe:
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html sowie:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell-Stand-2017-04-12.pdf

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
April 2017

Tipps der Redaktion:

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