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Physiotherapeutisches Angebot in Arztpraxis?

Frage

Als angestellte Physiotherapeutin in einer Rehabilitationsklinik habe ich das Angebot von einer niedergelassenen Ärztin mit eigener Praxis erhalten, ihre Räume nutzen zu können, um dort Privatpatienten zu behandeln. Geplant sind 4-6 Stunden pro Woche. Welche gesetzlichen Vorgaben muss ich beachten?

Antwort

Denkbar sind grundsätzlich zwei Varianten:

A: Entweder Sie werden von der Ärztin angestellt und führen auf diese Weise die Behandlungen durch, welche die Ärztin mit den Privatpatienten abrechnet und Sie über das Gehalt entlohnt. In diesem Fall tragen Sie lediglich die fachliche Verantwortung für die physiotherapeutische Leistung. Alle anderen Dinge regelt die Ärztin selbst.

B: Alternativ könnten Sie die Tätigkeit als Honorarkraft ausführen. Sie wären in diesem Fall selbständig.
Hierbei ist folgendes zu beachten:
1. Als Angestellte der Rehaklinik dürfen Sie der Klinik keine direkte Konkurrenz machen. Klären Sie daher zunächst für sich, ob Ihr Angebot inhaltlich und bezogen auf das Einzugsgebiet deckungsgleich ist mit einer Leistung, welche auch die Rehaklinik anbietet. Sollte dies der Fall sein, benötigen Sie eine schriftliche Bestätigung von Ihrem Arbeitgeber, dass Sie die Tätigkeit ausführen dürfen.

2. Sie benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung, müssen sich bei der Berufsgenossenschaft und dem Finanzamt als Selbständige anmelden und sind pflichtversichert bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), da Sie die Behandlungen nur aufgrund ärztlicher Verordnungen durchführen. Ohne ärztliche Verordnung dürfen Sie physiotherapeutische Behandlungen nur anbieten, wenn Sie die Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie haben.

Sofern Ihr Gewinn in Ihrem Selbständigen-Bereich unter 450 Euro monatlich liegt, sind Sie in der DRV beitragsfrei gestellt. Sollte Ihr Gewinn aus dieser Tätigkeit über 450 Euro monatlich liegen, sind Sie verpflichtet bezogen auf diesen Gewinn Beiträge zu zahlen. Diese wären zusätzlich zu den Sozialabgaben aus Ihrer Angestelltentätigkeit zu leisten. Weitere Informationen finden Sie z.B. hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de

3. Sofern die physiotherapeutischen Behandlungen parallel zu Arztsprechstunden statt finden sollen, empfehle ich vorab die Klärung, dass die Ärztin ihre eigene Kassenzulassung durch die gleichzeitige private Physiotherapie in ihrer Praxis nicht gefährdet.

4. Um Scheinselbständigkeit zu vermeiden, wären ein Miet- oder Untermietvertrag mit der Ärztin empfehlenswert, sowie die Möglichkeit, dass Sie auch selbst Patienten akquirieren, welche nicht über diese Ärztin zu Ihnen kommen. Sie dürfen bezüglich der Ausübung Ihrer Tätigkeit keiner Weisung durch die Ärztin unterworfen und nicht in die Praxisorganisation eingebunden sein.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie z.B. hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de

5. Laut Patientenrechtegesetz sind Sie dann verpflichtet den Patienten vor Behandlungsbeginn schriftlich über die auf ihn zukommenden Kosten zu informieren. Hierfür ist ein Privatpatientenvertrag zu empfehlen.

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Januar 2017

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